Schwerwiegende Verletzung der Nebenpflichten Fristlose Kündigung wegen tätlichen Angriffs auf Vorgesetzten

HammRechtliches

Eine gegenüber einer oder einem Vorgesetzen am Arbeitsplatz verübte Tätlichkeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Diese stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Bei einem nach Art und Intensität gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität muss sich der Arbeitgeber auch im Erst- oder Einzelfall nicht auf mildere Mittel verweisen lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.

Ein Mann war seit 2003 als Maschinenbediener beschäftigt. Nach seiner Schilderung war das Verhältnis zum Schichtkoordinator B. bereits länger angespannt, weshalb er etwa sechs Monate vor dem Vorfall um Versetzung in eine andere Schicht gebeten hatte. In der streitigen Nachtschicht ließ er sich zur Entladung eines Ofens eine zusätzliche Arbeitskraft zuteilen, war beim Eintreffen des Vorgesetzten aber kurz abwesend, um einen Kaffee zu holen; daraus entwickelte sich eine hitzige Diskussion über seine Abwesenheit.

Der Mann behauptete, B. habe zur Demonstration seiner Machtposition den rechten Zeigefinger erhoben, was er nach seinem Kulturverständnis als erhebliche Beleidigung empfand. Er wollte daraufhin lediglich den auf ihn gerichteten Finger mit der Hand nach unten gedrückt haben, ohne den Arm zu verdrehen, und bestritt zunächst jede Beleidigung oder intensivere körperliche Einwirkung. Im Prozess betonte er, angesichts der langen Betriebszugehörigkeit und fehlender Abmahnungen sei eine fristlose Kündigung völlig unverhältnismäßig und eine Abmahnung oder Versetzung wäre ausreichend gewesen. Er behauptet, das Arbeitsgericht habe seine Aussagen falsch gewürdigt und ihm zu Unrecht unterstellt, seine Darstellung mehrfach angepasst zu haben.

Die Arbeitgeberin beschrieb den Mann als in der Nachtschicht „ausgerastet“; er sei auf B. zugestürmt, habe dessen rechte Hand gepackt, den gesamten Arm in einem kräftigen Polizeigriff hinter den Rücken gedreht und ihn dabei massiv beleidigt. B. ging nach Schichtende wegen Schmerzen am Handgelenk zum Durchgangsarzt, der eine Distorsion diagnostizierte; dies stützt aus Sicht des Gerichts, dass es mehr als nur ein leichtes Herunterdrücken des Fingers war. Im Personalgespräch wurde ihm der E-Mail-Bericht von B. vorgehalten; nach Aussage des Zeugen C. räumte der Kläger dort ein, den Arm gepackt, hinter den Rücken gedreht und den Vorgesetzten beleidigt zu haben. Das LAG maß dieser frühen Einlassung des Mannes großes Gewicht bei: Sie sei zeitnah zum Vorfall erfolgt und noch nicht von Prozessinteressen „nachbearbeitet“, weshalb sie als besonders glaubhaft angesehen wurde.

Das Gericht hielt die Aussagen von B. und C. für sehr glaubwürdig. Es stellte klar, dasstätliche Angriffe auf Vorgesetzte grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen und eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sind. Nach seiner Beweiswürdigung geht das LAG von einem erheblichen körperlichen Angriff aus, sodass eine außerordentliche Kündigung rechtens war.

 

LAG Hamm, 12.9.2025, Az. 8 SLa 1003/24