Arbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen AU aus dem Internet

HammRechtliches

Legt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, die sie oder er ohne ärztlichen Kontakt über das Internet bezogen hat, liegt darin kein ordnungsgemäßer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vor.

Der Beweiswert einer so erlangten AU kann erschüttert sein, da sie nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entspricht. Bereits die Vorlage einer solchen Bescheinigung kann den Arbeitgeber „an sich“ zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, wenn die AU wahrheitswidrig den Anschein erweckt, es habe ärztlicher Kontakt stattgefunden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.

Ein Mann meldete sich vom 19. bis 23. August 2024 arbeitsunfähig krank. Über eine Internetseite beschaffte er sich eine AU. Zur Erlangung der Bescheinigung füllte er einen Fragebogen aus, mit dem Symptome der Erkrankung, die ausgeübte Tätigkeit, die Beanspruchung bei der Arbeit sowie der Genesungsverlauf abgefragt wurden. Der Mann hatte im Rahmen des Bezugs der AU in keiner Weise Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt.

Wenige Stunden später erhielt der Mann eine AU, deren Aussehen an das der früheren AU in Papierform angelehnt war. Die Bescheinigung datierte auf den 21. August 2024. Unter dem Feld „Arzt-Nr.“ fand sich die Bezeichnung „Privatarzt“. Zudem enthielt die Bescheinigung die Angabe, dass die Arbeitsunfähigkeit mittels Fernuntersuchung durch Fragebogen festgestellt wurde. In dem Feld „Vertragsarztstempel/Unterschrift des Arztes“ weist die Bescheinigung „Privatarzt per Telemedizin“ sowie Kontaktmöglichkeiten per E-Mail und Whats-App aus. Die Internetseite, über die der Mann die AU bezogen hatte, wies unter Angabe mehrerer Gründe darauf hin, dass die AU ohne Arztgespräch Misstrauen bei Arbeitgebern wecken könne.

Der Mann reichte die Bescheinigung bei seinem Arbeitgeber dennoch ein. Das Entgelt des Mannes wurde für den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum fortgezahlt. Als Kolleginnen und Kollegen im Folgemonat die elektronische AU des Mannes abrufen wollten, gelang ihnen das nicht, da diese nicht vorlag. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis kurz darauf außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Mann Kündigungsschutzklage, aber ohne Erfolg.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl „an sich“ als auch im Einzelfall vorgelegen habe. Denn der Mann habe durch Vorlage der AU bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, er habe im Rahmen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Kontakt mit einem Arzt gehabt. Bereits dieser Umstand sei ein erheblicher Vertrauensbruch.

Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen sei. Der wichtige Grund sei auch im Einzelfall geeignet gewesen, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Vertrauensbruch sei gravierend.

 

LAG Hamm, 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25