Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das eine App zur Therapie von Adipositas vertreibt. Diese digitale Gesundheitsanwendung ist als erstattungsfähiges Medizinprodukt im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet.Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen setzt jedoch eine ärztliche Verordnung voraus.
Der Anbieter hatte einem niedergelassenen Hausarzt ein Fax mit der Bitte übermittelt, ein mit dem Namen der App vorausgefülltes Kurzattest zu unterzeichnen und dem Patienten weiterzugeben. Zusätzlich enthielt das Schreiben Informationen zu einer möglichen Abrechnung der Therapiebegleitung durch den Arzt sowie ein Formular, mit dem der Arzt weitere Informationen zu der DiGA anfordern konnte. Die Wettbewerbszentrale sah darin unaufgeforderte Werbung, die nach § 7 UWG in der Regel verboten ist.
Das sah das Gericht auch so und war der Ansicht, dass das Fax als Werbung im Sinne des Gesetzes einzustufen sei. Es diene zumindest mittelbar der Absatzförderung der App und sei daher als werbliche Kommunikation einzuordnen. Das bereits teilweise ausgefüllte Kurzattest beziehe sich ausschließlich auf das Produkt des Unternehmens. Eine neutrale Information rein im Interesse des Patienten liege nicht vor, da keine alternative DiGA eingetragen werden könnte.
Zudem stehe die mit dem Fax angeforderte Verordnung durch den Arzt mit der von dem Unternehmen angesprochenen Vergütung der ärztlichen Verlaufskontrolle und Auswertung nicht in einem notwendigen Zusammenhang. Es handele sich um Informationen, die den Arzt in eigenem finanziellem Interesse zu ergänzenden beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DiGA veranlassen sollen. Auch das Angebot, weiterführende Informationen zur App anzufordern, habe werblichen Charakter. Da der Arzt nicht in Faxwerbung eingewilligt hatte, durfte das Schreiben nicht versendet werden.
OLG Brandenburg, 18.11.2025, Az. 6 U 130/25