Unzulässige Verordnung Einzelfall-Regress auch neben Richtgrößenprüfung zulässig

KasselRechtliches

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Regresse nach Einzelfallprüfung bei gleichzeitiger Richtgrößenprüfung herausgerechnet werden müssen.

Geklagt hatte ein Orthopäde beziehungsweise ab 2007 seine Berufsausübungsgemeinschaft. Sie hatten TNF-Alpha-Inhibitoren gegen rheumatische Erkrankungen sowie Teriparatid gegen Osteoporose verordnet. Für die Jahre 2006 bis 2008 forderten die Krankenkassen insgesamt rund 2,5 Millionen Euro im Rahmen einer Richtgrößenprüfung zurück. Sie waren der Ansicht, dass die Verordnungen gegen die damals gültigen Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verstoßen. Eine Krankenkasse, die Forderungen in Höhe von 600.000 Euro stellte, beantragte zusätzlich eine Einzelfallprüfung wegen unzulässiger Verordnungen.

Dieses Vorgehen war nach Ansicht des BSG zulässig. Eine Sperrwirkung von Regressanträgen wegen unzulässiger Verordnungen für das Richtgrößenverfahren tritt nicht ein, da die Einzelfallprüfung jeweils nur für die antragstellende Krankenkasse greift. Allerdings dürfe sich der Einzelfallregress dann nur auf unzulässige Verordnungen beziehen. Die unzulässigen Verordnungen dürften also bei der Richtgrößenprüfung nicht nochmals mit einbezogen werden. Dies hatten die Prüfgremien beim Einzelfallregress auch berücksichtigt, sodass die Einzelfallprüfung neben der Richtgrößenprüfung zulässig war.

 

BSG, 11.9.2019, Az.: B 6 KA 15/18 R, B 6 KA 22/18 R