Ruhensanordnung Eingeleitetes Strafverfahren führt bereits zum Ruhen der Approbation

AnsbachRechtliches

Bereits nach der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt oder eine Ärztin kann die Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation anordnen. Ein abgeschlossenes Strafverfahren ist hierfür nicht erforderlich. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach entschieden.

Einem Arzt wurde in zwei Fälle sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses vorgeworfen. Im ersten Fall soll er unmittelbar vor einer Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse bei einer Patientin, die sich auf einer Behandlungsliege befand, zunächst das T-Shirt nach oben und dann ihre Hose samt Unterhose weit in Richtung ihres Intimbereichs gezogen und hierbei den Beginn des Schambereichs mit seinem Daumen berührt haben. Während der folgenden Ultraschalluntersuchung der Patientin hätte der Arzt seine „freie“ Hand auf dem Busen der Geschädigten abgelegt, dabei leichten Druck ausgeübt und den Unterarm seiner Untersuchungshand zwischen die Brüste der Patientin gedrückt. Die geschädigte Patientin habe die Behandlung über sich ergehen lassen, da sie dem Arzt aufgrund seiner Stellung als Arzt vertraut habe. Einer weiteren Patientin soll er unvermittelt bei einer Untersuchung für etwa zehn Sekunden einen Zungenkuss gegeben und ihr unter dem Oberteil ebenfalls an die Brust gefasst haben.

Im Oktober 2025 wurde der Arzt vom Amtsgericht verurteilt. Die Approbationsbehörde ordnete nach Anhörung des Arztes dann das sofortige Ruhen seiner Approbation an. Mit seinem Eilantrag war der Arzt der Ansicht, die Ruhensanordnung könne sich nicht auf das erstinstanzliche Strafurteil stützen, weil es noch nicht rechtskräftig sei. Das sah das Gericht anders. Laut § 6 Bundesärzteordnung reiche es für die Ruhensanordnung aus, wenn „ein Strafverfahren eingeleitet ist“. Vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit sei dies so zu verstehen, dass eine Ruhensanordnung „nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter“ zulässig ist. Daher müsse neben der Einleitung des Verfahrens auch „eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit“ bestehen.

Diese sei aber bereits indiziert, wenn das Strafgericht mit seinem Eröffnungsbeschluss die Anklage zulässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es „nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen parallelen Strafprozess mit eigenständiger Amtsermittlung zu führen“. Im Streitfall liege sogar bereits ein erstinstanzliches Urteil vor. Dass dies noch nicht rechtskräftig ist, spiele keine Rolle.

 

VG Ansbach, 3.3.2026, Az. AN 4 S 25.31619