Irreführung Doctolib führt gesetzlich Versicherte in die Irre

BerlinRechtliches

Doctolib hat gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in die Irre geführt, indem trotz anderer Filtereinstellungen auch Selbstzahlertermine von Privatpraxen angezeigt wurden. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II entschieden.

Über Doctolib können Patienten Arzttermine buchen. Hierbei kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Jedoch werden auch gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt, wo sie nur als Selbstzahlende akzeptiert werden.

Wählt die oder der gesetzlich versicherte App-Nutzende einen Termin bei einer Privatpraxis aus, folgt eine entsprechende Information, beispielsweise folgendermaßen: „[...] Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir führen eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 Euro bar mit [...].“

Wegen dieser Vorgehensweise klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Doctolib. Gesetzlich versicherte Patienten würden dazu verleitet, einen Termin in einer Arztpraxis wahrzunehmen, die nur privat Versicherte und Selbstzahlende behandelt, obwohl sie dies durch die ausgewählte Filterfunktion gerade vermeiden wollten.

Diese Argumentation überzeugte das LG Berlin II: Die Filterfunktion ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Alt. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend. Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Verbraucherin oder den Verbraucher oder
sonstige Marktteilnehmende zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die sie oder er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Irreführung ist zu bejahen, soweit die geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.

Diese Voraussetzungen sah das LG hierdurch die Ausgestaltung der Filterfunktionals erfüllt an. Es sei für die gesetzliche Krankenversicherung gerade kennzeichnend, dass der Patient für die Behandlungskosten nicht in Vorkasse treten müsse. Die Filterfunktion von Doctolib enttäusche die Erwartung der suchenden App-Nutzer darüber, jedenfalls die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden. Auch der zitierte Warnhinweis entkräfte diese Irreführung nicht, so das Gericht weiter: Es genügt bereits, dass die Patienten dazu verleitetwerden, sich einen Termin als Selbstzahlerüberhaupt anzusehen. Schon das stelle die Irreführung dar.

 

LG Berlin II, 18.11.2025, Az. 52 O 149/25