Steuerrecht Dienstwagen auch privat genutzt?

MünsterRechtliches

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein Zweitwagen im Privatvermögen nicht automatisch dazu führt, dass für einen Dienstwagen steuerlich keine Privatnutzung anzurechnen ist. Eine Privatnutzung des Dienstwagens ist dann anzunehmen, wenn die Lebenspartnerin das andere Auto für ihre Fahrten zur Arbeit nutzt.

Folgender Sachverhalt lag vor: Ein Versicherungsvertreter fuhr in den Jahren 2010 und 2011 einen geleasten VW Touareg, den er im Betriebsvermögen hielt. Er führte kein Fahrtenbuch. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Versicherungsvertreter seinen Dienstwagen auch privat nutzt. Das Finanzamt setzte den privaten Anteil nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung fest.

Der Versicherungsvertreter berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der sogenannte Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräftet werden kann, wenn für Privatfahrten ein gleichwertiges zweites Fahrzeug zur Verfügung steht. Er erklärte, dass sein VW ausschließlich geschäftlich genutzt worden sei. Privat stehe ihm ein Suzuki Vitara als gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Dieser werde von seiner Lebensgefährtin nur für ihre Fahrten zur Arbeit genutzt.

Das Finanzgericht hatte offenbar Zweifel an der Gleichwertigkeit der beiden SUV, ließen das aber offen, da nach Ansicht der Richter der „Beweis des ersten Anscheins“ im vorliegenden Fall nicht erschüttert sei, „denn der Suzuki stand dem Kläger gerade nicht uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung“. Der Kläger habe selbst erklärt, dass seine Lebensgefährtin dieses Auto für ihre Fahrten zur Arbeit nutzt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass dies auch für ihre Privatfahrten gilt. Bei einem solchen Sachverhalt sei dem Versicherungsvertreter die private Nutzung des Suzuki oft nicht möglich. Daher nutze er auch den VW für Privatfahrten und dies sei steuerlich mit der Ein-Prozent-Regelung zu berücksichtigen.

 

FG Münster 21.6.2017, Az. 7 K 3919/14