Eine Frau wird seit circa drei Jahren aufgrund einer Nervenerkrankung mit Cannabisblüten behandelt. Am 21. Juli 2026 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Fortführung dieser Therapie, da der Bundestag mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) die Behandlung mit Cannabisblüten aus der Versorgung streichen wolle und keine Alternative zur Verfügung stehe. Kurze Zeit später stellte sie einen Eilantrag beim SG Frankfurt, da eine Verkündung des BStabG jederzeit erfolgen könne, was ihre Behandlung unmittelbar beende. Sie verfüge über eine unbefristete Genehmigung zur Cannabisversorgung und nur noch über einen Monatsvorrat an Cannabisblüten (120 g).
Schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohten. Sie leide an einer schweren, therapieresistenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standardbehandlung nicht existiere. Cannabis-Fertigarzneimittel seien aufgrund ihrer Unverträglichkeit kontraindiziert. Als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen verfüge sie zudem nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Therapie auf eigenen Kosten fortzusetzen (8,50 €/g), wohingegen die Krankenkasse nicht stärker belastet werde als bei einer Versorgung mit Fertigarzneimitteln.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten nach Änderung der entsprechenden Vorschrift durch das BStabG seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr existiere. Neben dem Einsparpotenzial von mehreren Millionen Euro sei in der Gesetzesbegründung auf eine größere Suchtgefahr durch die Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer Dauertherapie, sowie die Wirkstoffschwankungen des Naturproduktes hingewiesen worden. Grundsätzlich seien daher im Rahmen einer medizinischen Therapie Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt.
Die Streichung der Blütenversorgung verletze nach summarischer Prüfung weder das Selbstbestimmungsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit noch das Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot. Grundsätzlich sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, dass der Gesetzgeber den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskataloges zur Verfügung stelle und er diesen Leistungskatalog unter Abgrenzung der Leistungen ausgestalte, die der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet würden. Der GKV-Leistungskatalog dürfe auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein.
Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.
SG Frankfurt a. M., 21.8.2026, Az. S 14 KR 409/26 ER