Arbeitsleistung Bei unterdurchschnittlicher Leistung droht Kündigung

KölnRechtliches

Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nachweisbar weniger leistet als andere, kann das im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Ein Mann arbeitete in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. In der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers ist für Kommissionierer eine Basisleistung festgelegt, die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensortiment erreichte der Mann in keinem Monat die Basisleistung von 100 Prozent. Nach zwei Abmahnungen kündigte ihm der Arbeitgeber ordentlich, weil er mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden war.

Der Mann wehrte sich vor Gericht gegen diese Kündigung, scheiterte aber. Der Arbeitgeber legte vor Gericht nämlich die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystem vorlegte.

Dadurch konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts darlegen, dass der Mann die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum um deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte. Die Kündigung ist somit gerechtfertigt. Es ist Sache des Mannes, das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Die pauschale Angabe des Mannes, er sei systematisch benachteiligt worden, überzeugte die Richter nicht.

 

LAG Köln, 3.5.2022, Az.: 4 Sa 548/21