Berufsausübung Bei Drogeneinnahme kann die Approbation ruhen

MainzRechtliches, Praxismanagement

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die Approbation eines Arztes, der fortlaufend die Psyche beeinflussende Medikamente und Drogen konsumiert, ruhen muss.

Ein angestellter Arzt wurde wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz verurteilt. Nachdem die Verurteilung bekannt wurde, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Arztes an.

Der beauftragte Gutachter kam in einer fachpsychiatrisch-neurologischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Arzt derzeit wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr gegeben sei.

Der Arzt begründete seinen Drogenkonsum mit beruflichem und finanziellem Stress. Dennoch ordnete das Landesamt mit Sofortvollzug das Ruhen der Approbation an. Der Arzt stellte einen Eilantrag. Er wollte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung wiederherstellen.

Der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Arzt wegen der fortgesetzten Einnahme von Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, den Beruf als Arzt zum Wohle seiner Patienten auszuüben. Dem Arzt fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie sowie die Motivation für Veränderungen. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten.

Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.

 

VG Mainz, 20.11.2020, Az.: 4 L 789/20