Adipositas Bauchdeckenstraffung: keine Kostenerstattung nach Magenverkleinerung

KasselRechtliches

Patientinnen und Patienten mit Adipositas können trotz einer von der Krankenkasse genehmigten Magenverkleinerungsoperation in der Regel nicht auch die Kostenübernahme für eine spätere Bauchdeckenstraffung oder eine Brustvergrößerung verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Bei einer 1995 geborenen Frau wurde wegen einer Adipositas eine operative Magenverkleinerung durchgeführt. Der von ihrer Krankenkasse genehmigte Eingriff führte zu einem starken Gewichtsverlust und Hautschürzen an der Bauchdecke. Diese wollte die Frau entfernen lassen. Sie beantragte die Kostenübernahme einer Hautstraffung sowie eine Vergrößerung ihrer Brüste. Die durch die Gewichtsabnahme deformierte Haut stelle eine schwere Belastung für ihr Selbstbild dar und verstärke ihre Depressionen, argumentierte sie.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Die Frau bezahlte den Eingriff aus eigener Tasche und machte die Aufwendungen in Höhe von rund 4.300 Euro gerichtlich geltend.

Ihre Klage wies aber das Bayerische Landessozialgericht in München ab und ließ keine Revision zum BSG zu. Es habe sich nur um einen kosmetischen Eingriff gehandelt, für den die Versichertengemeinschaft nicht aufkommen müsse. Weder habe es dermatologische noch andere gesundheitliche Gründe für die Bauchdeckenstraffung und die Brustvergrößerung gegeben. Ohne Erfolg verwies die Frau darauf, dass die Krankenkassen bei Brustkrebspatientinnen auch eine Brustaufbauplastik bezahlen.

Das BSG wies die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision nun ab. Für die Bauchdeckenstraffung und Brustvergrößerung habe es nur kosmetische und keine medizinischen Gründe gegeben. Die Kostenübernahme für eine Aufbauplastik nach einer Brustentfernung bei Krebspatientinnen sei zudem etwas anderes. Dort werde der direkt vor dem Eingriff bestehende Zustand wieder hergestellt. Die Frau wollte aber einen Hautzustand erreichen, der lange vor ihrer Adipositas bestanden habe.

 

BSG, 26.8.2025, Az. B 1 KR 15/24 B