Arbeitsrecht BAG stärkt besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit

ErfurtRechtliches

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit deutlich gestärkt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Der seit dem 1. Juli 2024 beschäftigte Mann beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Mann als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte der Arbeitgeber die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage machte der Mann geltend, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er auch ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Das sah das BAG ebenso. Nach Ansicht der Richter entsteht der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen beantragten Elternzeitabschnitt erneut. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Elternzeiten bereits in einem einzigen Antrag beantragt wurden.

Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn der Elternzeit bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und verhindert regelmäßig den Ausspruch einer Kündigung ohne behördliche Zustimmung.

Was bedeutet dies für den Arbeitgeber?

  • Jeder beantragte Elternzeitabschnitt löst einen neuen besonderen Kündigungsschutz aus.
  • Arbeitgeber können den gesetzlichen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie zwischen mehreren Elternzeitabschnitten kündigen.
  • Der besondere Kündigungsschutz kann sogar dann greifen, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist, weil zum Beispiel die Probezeit noch besteht.