Aufklärungspflicht Aufklärung über Kostenerstattung: Privatversicherte müssen selbst nachfragen

FrankenthalRechtliches

Eine Aufklärungspflicht über die Kosten einer geplanten Operation besteht nur, wenn der Behandlerin oder dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatientinnen und Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.

Ein Patient war wegen Problemen mit der Nasenatmung bei einem Arzt. Dieser empfahl ihm einen medizinischen Eingriff. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Das hat das Landgericht nunmehr bestätigt und wie folgt begründet: Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht von Ärztinnen und Ärzten nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen.

Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn allein der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. 

Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

 

LG Frankenthal 23.7.2025, Az. 2 S 75/25