Arbeitsrecht Arbeitgeber dürfen sich warnen – unter strengen Voraussetzungen

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Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an dessen neuen Arbeitgeber weiterzugeben. Hierzu sei nicht die Einwilligung des Arbeitnehmers einzuholen. Allerdings könne das berechtigte Interesse nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden, argumentierte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Ein ehemaliger Arbeitgeber behauptete gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin verschiedene Pflichtverletzungen während der Anstellungen verübt habe. Im Lebenslauf sollen unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung gestanden haben. Auf diese Weise konnte die Anstellung erschlichen werden. Darüber hinaus habe sie mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt. Der ehemalige wollte den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor der Frau schützen.

Die Arbeitnehmerin verklagte daraufhin ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Unterlassung der gemachten Auskünfte und hatte Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist ein Arbeitnehmer vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe.

Der Arbeitgeber müsse vor Weitergabe der Informationen eine Abwägung zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vornehmen. Im vorliegenden Fall überwog für das Gericht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Berechtigt seien jedoch solche Auskünfte, welche die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betreffen.

Der Lebenslauf habe nichts mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses zu tun. Das unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann von Relevanz gewesen, wenn Abmahnungen ausgesprochen worden wären. Das war jedoch nicht der Fall.

 

LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022, Az.: 6 Sa 54/22