Ein IT-Mitarbeiter arbeitete über mehrere Jahre hinweg regelmäßig zu etwa 50 Prozent im Homeoffice. Der Arbeitgeber ordnete plötzlich die vollständige Rückkehr ins Büro an. Als Grund nannte das Unternehmen angebliche Kommunikations- und Organisationsprobleme innerhalb eines laufenden IT-Projekts. Der Arbeitnehmer hielt diese Argumente für nicht nachvollziehbar, klagte gegen die Anweisung und bekam Recht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte klar, dass Weisungen zum Arbeitsort den Anforderungen des sogenannten „billigen Ermessens“ nach § 106 Gewerbeordnung entsprechen müssen. Arbeitgeber müssen die Interessen des Unternehmens und die Interessen der Beschäftigten angemessen gegeneinander abwägen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegen, weshalb die vollständige Präsenzpflicht erforderlich war.
Insbesondere fehlten konkrete Nachweise dafür,
- welche Kommunikationsprobleme tatsächlich bestanden,
- weshalb diese Probleme durch die Anwesenheit des Mitarbeiters gelöst werden sollten
- und warum mildere Maßnahmen nicht ausreichend gewesen wären.
Hinzu kam, dass andere Projektbeteiligte weiterhin remote arbeiteten. Dadurch erschien die Anordnung zur vollständigen Büropräsenz nicht geeignet, die behaupteten Schwierigkeiten zu beseitigen. Das Gericht bewertete die Weisung deshalb als ermessensfehlerhaft und damit unwirksam. Der Arbeitgeber durfte also ohne nachvollziehbare Gründe das Homeoffice nicht beenden.
AG Düsseldorf, 11.2.2026, Az. 3 Ca 6587/25