Angestellte Ärzte Honorarkürzung für MVZ wegen fehlendem Fortbildungsnachweis

Düsseldorf

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen bestimmte Fortbildungspflichten erfüllen, also 250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren erreichen. Dies gilt auch für in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellte Ärztinnen und Ärzte. Dabei trägt das MVZ die Nachweispflicht.

Weist ein MVZ die Erfüllung der Fortbildungspflicht einer angestellten Ärztin oder eines angestellten Arztes verspätet
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach, so kann die KV das Honorar des MVZ um zehn Prozent kürzen. Dabei
ist es unerheblich, ob die erforderlichen Fortbildungen tatsächlich innerhalb des Fünfjahreszeitraums absolviert wurden oder warum der Nachweis für die Fortbildung zu spät erbracht wurde. Das hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden.

Ein Arzt war seit 2001 als zugelassener Vertragsarzt tätig. Am 3. Januar 2011 erklärteer sein Einverständnis zu einer elektronischen Datenübermittlung seiner Fortbildungspunkte von der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) an die beklagte KV. Am 1. Juli 2018 stellte ein MVZ den Arzt an. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 und 29. April 2019 erinnerte die Ärztekammer (ÄK) den Arzt an den Ablauf des Nachweiszeitraums für die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zum 30. Juni 2019. Mit Schreiben vom 1. August 2019 bestätigte die ÄK dem Arzt, dass die Nachweispflicht für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2019 nunmehr erfüllt sei.

Obwohl der in einem MVZ angestellte Arzt die notwendigen 250 Fortbildungspunkte innerhalb des Fünfjahreszeitraums erreicht hatte, wurde der Nachweis aber nicht rechtzeitig bei der KV eingereicht. Die KV kürzte daraufhin das Honorar des MVZ aufgrund fehlender Fortbildungsnachweise des angestellten Arztes um zehn Prozent, also um rund 11.000 Euro. 

Dagegen legte das MVZ Rechtsmittel ein, dies aber erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts war die Honorarkürzung rechtmäßig und die Klage des MVZ gegen den Honorarkürzungsbescheid ist unbegründet. Grund hierfür sei, dass der angestellte
Arzt des MVZ den erforderlichen Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2019 erbracht hatte. Es komme nicht darauf an, ob die Fortbildungen erbracht worden seien, sondern nur darauf, ob der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht rechtzeitig bei der KV eingegangen sei.

Die Verantwortung für die fristgerechte Vorlage des Fortbildungsnachweises liegt beim MVZ als Arbeitgeber. Es sei dabei unerheblich, dass das anstellende MVZ nicht selbst das Punktekonto des angestellten Arztes bei der Ärztekammer einsehen kann. Das MVZ könne einen sich bewerbenden oder angestellten Arzt dazu auffordern, seinen aktuellen Punktestand gegenüber seinem (zukünftigen) Arbeitgeber nachzuweisen. 

Zwar sei die Einflussmöglichkeit des anstellenden MVZ auf die Fortbildungen des angestellten Arztes am größten, wenn der gesamte Fünfjahreszeitraum in die Zeit der Anstellung fällt. Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch auch bei einer kürzeren Anstellung und sogar bei einer Anstellung nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ausreichend Einflussmöglichkeiten des MVZ auf den angestellten Arzt gegeben, um die Sanktion der Honorarkürzung zu rechtfertigen. Außerdem sei die Nachweispflicht kein einmaliges Ereignis, das mit dem Stichtag abläuft, sondern eine andauernde Verpflichtung.

 

SG Düsseldorf, 17.3.2025, Az. S 51 KA 491/20