TI-Honorarabzug droht So können Ärzte Widerspruch gegen die Kürzung einlegen

BerlinGesundheitspolitik, Hautarztnews

Wer sich als niedergelassener Arzt dem Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) verweigert hat, bekommt in diesen Tagen Post von seiner Kassenärztlichen Vereinigung: Der Honorarbescheid enthält eine einprozentige Honorarkürzung. Die "Freie Ärzteschaft" hat dazu einen Musterwiderspruch entworfen, dem sich der BVDD anschließt und der hier heruntergeladen werden kann.

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Seit dem 1. Juli 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen. Können sie das nicht, wird Vertragsärzten das Honorar um ein Prozent gekürzt. Trotz dieser Sanktionsdrohung haben sich viele Praxen noch nicht angeschlossen und nehmen die Honorarkürzung bewusst in Kauf - aus den unterschiedlichstenen Gründen. 

Die "Freie Ärzteschaft" hat einen Musterwiderspruch gegen die Honorarkürzung entworfen: 

Musterwiderspruch gegen den Honorarabzug

Einfach ausfüllen und an die Kassenärztliche Vereinigung schicken.

Innerhalb eines Monats nach Zugang des entsprechenden Honorarbescheides kann dagegen Widerspruch eingelgt werden. Dies verhindert, dass dieser Honorarbescheid rechtskräftig wird. Die Honorarkürzung erfolgtlaut "Freier Ärzteschaft" je nach Kassenärztlicher Vereinigung mit dem üblichen Honorarbescheid oder durch einen gesonderten Bescheid.

Ob der Honorarabzug bei Nicht-Anschluss an die TI rechtmäßig ist, werden Musterklagen zeigen. Die Freie Ärzteschaft kooperiert in dieser Frage mit MEDI GENO Deutschland. 

Und so funktioniert der Widerspruch:

  1. Nutzen Sie den Musterwiderspruch, vervollständigen Sie die offenen Stellen und senden Sie das unterzeichnete Dokument per Fax oder Post an Ihre Kassenärztliche Vereinigung. Für die Fristwahrung ist der Eingang Ihres Widerspruchs bei der KV maßgeblich.
  2. Der Widerspruchsausschuss der KV wird das Widerspruchsverfahren entweder wie zusammen mit Ihrem Widerspruch beantragt ruhend stellen, bis die Musterklagen zu einer Entscheidung geführt haben. Dann können Sie abwarten.
  3. Oder der Widerspruchsausschuss entscheidet über den Widerspruch. Wird die Honorarkürzung aufgehoben, ist nichts weiter zu tun. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.

Die Sach- und Rechtslage zur TI ist noch unklar, auch darauf verweist die "Freie Ärzteschaft". Für den Erfolg des Widerspruchs- oder Klageverfahrens kann deshalb keine Gewähr übernommen werden. Die Nutzung des Musterwiderspruchs erfolgt auf eigene Gefahr. Der hier vorgelegte Musterwiderspruch richtet sich nur gegen eine Honorarkürzung aufgrund Nicht-Anschlusses an die Telematik-Infrastruktur. Wenn den Honorarbescheid auch aus anderen Gründen für fehlerhaft hält, sollte den Widerspruch gegebenenfalls entsprechend erweitern rät die FÄ und weist ausdrücklich darauf hin, dass durch sie diesbezüglich keine Rechtsberatung erfolgen darf. Im Zweifel und bei Bedarf sollten sich Betroffene rechtlichen Rat einholen.

 

wha/BVDD