Nebenwirkungen Neue Ausnahmen für Schwerkranke bei Selbstzahlermedikamenten

SiegburgGesundheitspolitik

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können in Ausnahmefällen dann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn sie zur Behandlung schwerwiegender Nebenwirkungen einer Arzneimitteltherapie mit in der Regel verschreibungspflichtigen Präparaten eingesetzt werden und die Nebenwirkungen lebensbedrohlich sind oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen.

Die zurzeit gültige OTC-Übersicht enthält bereits Wirkstoffe, die sowohl als zwingend notwendige Begleitmedikation als auch zum so genann- ten Nebenwirkungsmanagement verordnet werden können – wie etwa Abführmittel in Zusammenhang mit Opioidenoder Nystatin enthaltende Präparate zur Behandlung auftretender Pilzinfektionen bei transplantierten Patienten. „Mit den nun beschlossenen generellen Regelungen stellt der G-BA darüber hinaus sicher, dass auch in weiteren Fällen Patienten bei zwingender Notwendigkeit einer Begleitmedikation oder bei Auftreten einer schwerwiegenden Nebenwirkung, rezeptfreie Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet werden können“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA, gestern in Siegburg.


Voraussetzung für die Verordnung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels als Begleitmedikation ist die zwingende Notwendigkeit. Informationen darüber, ob eine Begleitmedikation für ein Hauptarzneimittel zwingend erforderlich ist, sind in der Fachinformation die- ses Arzneimittels.aufgeführt. Die Fachinformation zu einem Arzneimittel liegt dem Arzt in der Regel vor, kann aber auch jederzeit bei dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen durch den Arzt angefordert werden.


Mit diesem Beschluss hat der G-BA die Liste der Ausnahmenregelungen für rezeptfreie Arzneimittel in seiner Oktobersitzung erneut erweitert. Der Beschluss muss zunächst noch dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegt werden und tritt bei Nichtbeanstandung in Kraft tritt.