Krankenkassen machen Front gegen leistungsbezogene Zuschläge

Gesundheitspolitik

Bundesweite Regelung zu ambulanten OP im Krankenhaus im Visier

BERLIN - Der Spitzenverband der Krankenkassen hat vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Erfolg gegen leistungsbezogene Punktwertzuschläge bei der Abrechnungen ambulanter Operationen nach § 115b SGB V geklagt. Im Januar 2009 hatte der Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossen, dass für Belegärzte und ambulante Operationen am Krankenhaus regional die Vergütungssituation von 2008 wieder hergestellt werden soll.

Wie die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) berichtet, gab das LSG In den miteinander verbundenen Hauptsacheverfahren zum AZ.: L 7 KA 62/09 KL den Klagen des GKV-Spitzenverbandes sowohl für das Jahr 2009 als auch 2010 statt. Das Gericht vermochte für die angegriffenen Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses keine Rechtsgrundlage zu erkennen.

 

Die regionalen Bestimmungen unterlägen inhaltlich auch nicht der Regelungskompetenz des Erweiterten Bewertungsausschusses. Darüber hinaus widersprächen die in den Beschlüssen vorgesehenen leistungsbezogenen Zuschläge zum Orientierungswert zwingenden gesetzlichen Vorgaben und stellten, jedenfalls im Jahre 2009, einen unzulässigen Eingriff in bereits durch die Partner der Gesamtverträge getroffene bzw. durch Schiedsamtsentscheidungen festgesetzte Vereinbarungen dar. 


Die betroffenen Krankenhäuser müssen jetzt mit Regressforderungen rechnen. Die DKG verweist darauf, dass der geltende Vertrag zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus nach § 115b Abs. 1 SGB V hinsichtlich der vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen regionalen Vergütungsbestandteile einen Rückerstattungsvorbehalt enthält. Die DKG geht davon aus, dass die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung in Revision vor dem Bundessozialgericht gehen wird.

 

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Anfrage dazu mitteilte, ist die vertragsärztliche Vergütung von Operationen in der ambulanten Versorgung von dem Rechtsstreit nicht betroffen.