Korrupten Ärzten drohen drei Jahre Gefängnis

Gesundheitspolitik

Bundeskabinett verabschiedet Korruptions-Gesetz

BERLIN – Die Bundesregierung hat den von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Gewollte Ärztekooperationen sind nicht betroffen. Trotzdem fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung Nachbesserungen.

Nach dem nun verabschiedeten Gesetzesentwurf soll Korruption im Gesundheitswesen mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden. In besonders schweren Fällen von Bestechung oder Bestechlichkeit drohen Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder Pflegekräften sogar fünf Jahre Haft. „Die Straftatbestände erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür erfolgen, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei bestimmten heilberuflichen Entscheidungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt“, heißt es dazu aus dem für den Gesetzentwurf verantwortlichen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

„Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen“, erläuterte Bundesjustizminister Heiko Maas anlässlich der Verabschiedung. Gleichzeitig betonte er, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ärzte sowie sonstigen Erbringer von Gesundheitsleistungen ehrlich seien und sich täglich für das Wohl ihrer Patienten einsetzten. „Diese wollen wir schützen. Daher schaffen wir klare Regeln für strafbares Verhalten und geben so den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit an die Hand, allein gegen die ‚schwarzen Schafe’ im Markt einzuschreiten“, so Maas weiter.

Ausgenommen wird die gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollte berufliche Zusammenarbeit von Ärzten. Hier nennt der Entwurf die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (Paragraf 115a SGB V), das ambulante Operieren im Krankenhaus (115b SGB V), die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (116b SGB V) und sektorenübergreifende Versorgungsformen wie die integrierte Versorgung (140a ff. SGB V).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt zwar ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption. Fordert aber Nachbesserungen. „Am besten wäre es, das Gesetz benennt klare Regeln und Beispiele, wann Korruption vorliegt. Die Abgrenzungen im Kabinettsentwurf sind zwar besser geworden, aber ich befürchte, es wird zu Verunsicherungen kommen bei der Frage, wann beginnt Korruption? Wichtig ist, dass Kooperationen, die für eine gute Patientenversorgung wünschenswert sind, nicht unter Generalverdacht stehen“, betonte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinettes geht der Entwurf nun in das parlamentarische Verfahren, sodass das Gesetz Anfang 2016 in Kraft treten könnte.  

 

wha/BVDD 29.07.2015