Terminservicestellen „Fehlanrufe“ in der Mehrzahl

Gesundheitspolitik

KBV zieht erste Bilanz zum Vermittlungsservice für Facharzttermine  

BERLIN – Die vor knapp zwei Wochen gestarteten Terminservicestellen werden bislang eher verhalten in Anspruch genommen. Das ergab eine erste Umfrage unter den Kassenärztlichen Vereinigungen.

Insgesamt wurden in der ersten Woche nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bundesweit rund 1.300 Termine vermittelt. Am stärksten nachgefragt waren demnach Termine bei Neurologen, Kardiologen, Radiologen und Rheumatologen. Generell konnte Anrufern, die die Bedingungen der Dringlichkeit erfüllten, ein Arzttermin in kurzer Zeit vermittelt werden. Nur wenige Anrufer sagten den Termin wieder ab. Gründe für eine Absage waren zumeist ein zu weiter Anfahrtsweg zum vermittelten Mediziner sowie der Wunsch nach einer anderen Arztpraxis.  

Insgesamt handelte es sich laut KBV jedoch bei der Mehrzahl der Anrufe um „Fehlanrufe“: Entweder waren die Bedingungen für eine Termin-Vermittlung nicht erfüllt oder die Anrufer hatten bereits einen zeitnahen Facharzttermin. Viele Anrufer hatten allgemeine Fragen.  

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Terminservicestellen in kurzer Zeit aufgebaut“, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Diese hätten planmäßig ihre Arbeit aufgenommen und funktionierten reibungslos, fügte Gassen hinzu. Allerdings sei bislang die Zahl der Anfragen eher niedrig. Die KBV werde Anfang Mai, nachdem die Terminservicestellen 100 Tage existieren, eine weitere Bilanz ziehen.  

Die Bundesregierung hatte die KVen mit dem Versorgungsstärkungsgesetz verpflichtet, bis zum 23. Januar Terminservicestellen einzurichten. Ihre Aufgabe ist es, gesetzlich Krankenversicherten innerhalb einer Woche einen Termin beim Facharzt zu vermitteln – wenn eine entsprechend gekennzeichnete Überweisung vorliegt. Wartezeit auf den Termin: höchstens vier Wochen. Wenn die Terminservicestelle binnen einer Woche keinen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt mitteilen kann, muss sie dem Patienten einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus anbieten. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Termin innerhalb von vier Wochen beim „Wunscharzt“ besteht nicht

 

KBV/red