Ab 35 Anspruch auf Hautkrebsscreening bei einem Hautarzt

Gesundheitspolitik

Neue Krebsfrüherkennungsrichtlinie ist jetzt amtlich

BERLIN - Seit dem 6. März mit der Veröffentlichung der gesetzlichen Neuregelung der Krebsfrüherkennungsrichtlinie im Bundes-Anzeiger ist es amtlich. Das Hautkrebsscreening wird ab 1. Juli Teil der gesetzlichen Krebsfrüherkennung. Ab dem 35. Lebensjahr haben gesetzlich Krankenversicherte demnach alle zwei Jahre einen Anspruch auf eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung bei einem Hautarzt.

Wahlweise können die rund 44,4 Millionen Anspruchsberechtigten auch zunächst einen Allgemeinmediziner, einen Internisten oder Arzt ohne Gebietsbezeichnung aufsuchen, der sie im Verdachtsfall zu einem Hautarzt überweist. Die Diagnose stellt in jedem Fall der Dermatologe. In seinen Händen liegt auch die weitere Behandlung.

 

Voraussetzung für Ärzte ist die Teilnahme an einer achtstündigen Schulung. Der erforderliche Kurs thematisiert zum einen das Gesamtprogramm der gesetzlichen Krebsfrüherkennung und medizinische Fachfragen, zum anderen auch die Standards des Programms hinsichtlich Dokumentation, Ansprache der Patienten und der interdisziplinären Zusammenarbeit.

 

Hautärzte, die nicht an dem geforderten Einführungskurs teilnehmen, können Hautkrebsvorsorgeuntersuchungen auf der Grundlage ihrer fünfjährigen Facharztausbildung auch in Zukunft weiter als privatärztliche Leistung erbringen.