Bis 31. März 2022: Corona-Hygienezuschlag wird verlängert – und abgesenkt

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Der Corona-Hygienezuschlag für die Versorgung von Privatpatienten wird nicht nur bis zum 31. März 2022 verlängert, sondern gleichzeitig auch abgesenkt. Ab dem 1. Januar kann die GOÄ 383 analog zum 2,3-fachen Satz angesetzt werden. Das entspricht 4,02 Euro. Darauf haben sich Bundesärztekammer (BÄK), PKV-Verband und Beihilfeträger verständigt.

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Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung bei der Coronapandemie wird der Hygienezuschlag bis zum Ende des ersten Quartals 2022 verlängert. Allerdings fällt der Zuschlag erneut niedriger aus. Mit Beginn des Jahres kann bei jedem persönlichen Patientenkontakt für den erhöhten Hygieneaufwand die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz angesetzt werden. Das entspricht 4,02 Euro. Bislang können Ärztinnen und Ärzte für den Corona-bedingten Zusatzaufwand die GOÄ-Nr. 245 analog (einfacher Satz, 6,41 Euro) abrechnen. Gestartet war der Hygienezuschlag im Mai 2020 mit dem 2,3-fachen Satz der 245 analog, was 14,75 Euro entspricht.

Neben der Absenkung über die neue Analogziffer bleiben die anderen Voraussetzung zur Abrechnung der Hygienepauschale gleich:

  • Nur bei unmittelbarem, persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar
  • Einmal je Sitzung berechnungsfähig
  • Wird die analoge Nr. 383 bzw. 245 angesetzt, darf in derselben Sitzung keine ärztliche Leistung aufgrund eines erhöhten Hygieneaufwands über den 2,3-fachen Gebührensatz berechnet werden.
  • Wird die Hygienepauschale nicht berechnet und stattdessen der erhöhte Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistung berücksichtigt, muss jede Steigerung begründet werden anzugeben.

Amtliche Bekanntmachung:

www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2021-12-20_Gemeinsame_Analogabrechnungsempfehlung_Hygieneziffer.pdf

 

 

wha/BVDD