KV-Bescheide in der Corona-Pandemie: Augen auf bei pauschaler Anrechnung von Kurzarbeitergeld auf den Rettungsschirm

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Der Rettungsschirm in der Coronakrise hat Vertragsarztpraxen geholfen. Allerdings werden Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz – zumeist Kurzarbeitergeld – auf die Zahlungen des Rettungsschirms angerechnet. Insbesondere wenn diese Anrechnung nach pauschalen Sätzen erfolgt, sollten Praxisinhaber genauer hinschauen.

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Bereits vor den ersten Ausgleichszahlungen aus dem Rettungsschirm an die Praxen war klar, dass andere Entschädigungsleistungen wie Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Entsprechende Hinweise von den Kassenärztlichen Vereinigungen gab es ebenso wie die verpflichtende Zusicherung von Ärzteseite alle Entschädigungsleistungen anzugeben.

Allerdings erfolgt die Anrechnung in manchen KVen pauschal und ohne Einzelfallprüfung. So werden beispielsweise in der KV Bremen grundsätzlich 90 % der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geleisteten Entschädigungen auf die Zahlungen des Rettungsschirms angerechnet. Letztere gleichen bekanntlich aber nur Ausfälle von GKV-Umsätzen aus.

Die Geschäftstätigkeit einer hautärztlichen Praxis besteht jedoch keineswegs zu 100 % aus vertragsärztlicher Tätigkeit. Die Anrechnung kann sich deshalb sinnvollerweise nur auf den Anteil der Geschäftstätigkeit beziehen, der zum vertragsärztlichen Einkommen beiträgt. Mitarbeiterinnen, die in Kurzarbeit gegangen sind, weil ästhetische Leistungen, berufsgenossenschaftliche Gutachten, klinische Studien und Privatpatienten ausgeblieben sind, haben vorher nicht oder nur zum Teil zum vertragsärztlichen Einkommen beigetragen. Ihr Kurzarbeitergeld auf Entschädigungen für reduzierte vertragsärztliche Leistungen anzurechnen, erscheint als nicht sachgemäß und bestraft die Praxis doppelt. Vor allem eine pauschale Anrechnung, ohne die individuelle Einnahmenstruktur einer Praxis zu berücksichtigen, führt zu Ungerechtigkeiten.

Insbesondere bei einer pauschalen Anrechnung von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf Zahlungen aus dem Rettungsschirm lautet die Empfehlung des BVDD, den Bescheid der KV mit Blick auf die Einnahmenstruktur der eigenen Praxis genau zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Aufschluss über die prozentuale Verteilung der Praxisumsätze gibt der Steuerberater.

 

wha/BVDD