Corona-Hygieneziffer Abrechnung der 245a bis Ende September möglich

BerlinCorona-Info, Hautarztnews

Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich darauf geeinigt, dass die GOÄ-Ziffer 245 analog bis zum 30. September 2020 abgerechnet werden kann, um den Corona-bedingten Mehraufwand für Hygiene in den Praxen abzubilden. Außerdem gilt die Abrechnungsmöglichkeit nun rückwirkend ab dem 9. April.

Adobe Stock

Ursprünglich sollte die Abrechnungsmöglichkeit der GOÄ-Ziffer 245 analog (erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie) nur bis Ende Juli gegeben sein. Zudem galt sie nur  für Rechnungen ab dem 5. Mai, was zu erheblicher Kritik aus den Reihen der Ärzteschaft geführt hatte. Dass die Ziffer 245 analog zum 2,3fachen Satz (14,75 Euro) nun rückwirkend bis zum 9. April angesetzt werden kann, wird für viele Praxen jedoch zu spät kommen. Da im privatärztlichen Bereich nicht quartalsweise abgerechnet wird, dürften Rechnungen aus diesem Zeitraum häufig bereits gestellt worden sein.

Die neue Regelung im Wortlaut der Bundesärztekammer:

"Hinweis: Geänderter Geltungszeitraum für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz

Die Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 09.04.2020 bis zum 30.09.2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal in Höhe von 50/100 Euro finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt."

 

wha/BVDD