Laserbehandlung Laserepilation ist immer IGeL

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Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung der Körperbehaarung bei Hirsutismus mittels Laserbehandlung besteht.

Bei der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Laserepilation. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt die Haarentfernung zwar für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laser-Epilation keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektrokoagulation erfolgen. Durch einen behandelnden Arzt wurde bei der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko bescheinigt, weshalb eine herkömmliche Hormontherapie nicht durchgeführt werden könne. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laserepilation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das LSG entschied, dass es sich bei der von der Klägerin geforderten Behandlung um eine „neue“ Behandlungsmethode handele, die von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann zu gewähren sei, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorliegt, was hinsichtlich der Laserepilation nicht der Fall sei. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlung auch ohne eine solche positive Stellungnahme möglich ist, etwa eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende beziehungsweise vergleichbar schwere Erkrankung, bestehe bei der Klägerin nicht, entschied das Gericht. Es sei auch nicht von einem Systemversagen der Krankenversicherung auszugehen, weil mit der Elektrokoagulation eine herkömmliche und überprüfte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe.

 

LSG Rheinland-Pfalz, 18.2.2016, Az. L 5 KR 226/15