Haupt - und Nebenberuf Vergütung für Lehrärzte ist steuerpflichtig

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Lehrärzte, die in ihren Praxen Medizinstudierende im praktischen Jahr ausbilden, müssen die dafür erhaltene Vergütung versteuern. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) entschieden.

Denn diese Vergütung fällt nicht unter die Regelung des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist daher nicht steuerfrei wie die Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig waren, hatten einen Vertrag mit einer Universität geschlossen. Danach wies die Universität den Ärzten Studierende zu und beauftragte die Ärzte als Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Für die dafür erhaltene Vergütung machten die Ärzte eine Steuerbefreiung geltend.

Dies lehnte das FG ab. Zwar handele es sich um eine Ausbildungstätigkeit im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 26 EStG. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt fehle. Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge. Die Ärzte würden mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten lediglich Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführen. Eine Steuerbefreiung scheide daher aus.

 

FG Schleswig-Holstein, 14.3.2018, Az.: 2 K 174/17