Betriebsgemeinschaftsveranstaltung Sturz mit zwei Promille ist ein Arbeitsunfall

DortmundRechtliches

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat entschieden, dass ein Sturz auf einer Betriebsfeier auch mit zwei Promille ein Arbeitsunfall sein kann, selbst wenn das Unglück mitten in der Nacht passiert und reichlich Alkohol im Spiel ist. Entscheidend sei, dass die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung teilgenommen habe, so die Richter.

Zusammen mit rund 50 Kollegen hatte die Klägerin den Tag mit Seminaren und Workshops in einem Tagungshotel im Sauerland verbracht. Am Abend hatte die Firma zum Grillen eingeladen. Irgendwann nach Mitternacht wollte die Klägerin zur Toilette gehen und brach sich auf dem Weg das Sprunggelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Sturz zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Die Klägerin habe dabei keine versicherte Tätigkeit ausgeübt.

Das sah das Gericht anders. Der Grillabend sei eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit eine versicherte Tätigkeit. Und damit sei auch der Gang zur Toilette versichert. Dafür sprach unter anderem, dass der Arbeitgeber die Kosten für Essen, Getränke und Unterkunft übernahm und am Rande der Veranstaltung auch über Firmenthemen gesprochen wurde. Das allein reicht aber noch nicht, um den Grillabend zur versicherten Tätigkeit zu machen, so das Gericht. Hinzu kam in diesem Fall, dass das Unternehmen ausdrücklich die betriebliche Verbundenheit und den Kontakt der Kollegen untereinander fördern wollte. Die Veranstaltung stand allen Mitarbeitern von mehreren Abteilungen offen und wurde von den Vorgesetzten nicht nur bezahlt, die Chefs waren auch anwesend. Beendet war der Grillabend zum Zeitpunkt des Unfalls außerdem noch nicht.

Auch die Alkoholisierung der Klägerin war kein Grund, den Sturz nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, stellten die Richter fest: Denn das geht nur, wenn jemand zu betrunken ist, um die versicherte Tätigkeit noch ausüben zu können. In dem Fall war die Tätigkeit aber das Beisammensein in geselliger Runde, an der die Klägerin auch mit knapp zwei Promille noch gut teilnehmen konnte.

 

SG Dortmund, 1.2.2018, Az. S 18 U 211/15