Bewertungsportale Negativbewertung: Portale müssen Richtigkeit belegen

MünchenRechtliches

Das Landgericht (LG) München hat entschieden, dass die Beweislast für negative Urteile in Bewertungsportalen beim Betreiber liegt. Die Richter haben einen Portalbetreiber unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro dazu verurteilt, die negative Bewertung eines Zahnarztes nicht mehr zu veröffentlichen.

Da dem Patienten seiner Meinung nach eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt worden war, hatte dieser in seinem Eintrag mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Note 5 vergeben.

Der Zahnarzt klagte gegen die Bewertung, da er davon ausging, dass der Bewertende bei ihm nicht in Behandlung gewesen war. In der Praxis des Klägers war kein Fall bekannt, in dem ein Patient eine zu hoch oder zu rund angefertigte Krone bemängelt hatte. Der Zahnarzt forderte das Portal daraufhin zur Löschung der Bewertung auf. Das Portal lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt habe. Der Portalbetreiber war der Meinung, dies mit einer vorgelegten nahezu komplett geschwärzten E-Mail belegen zu können. Konkretere Darlegungen lehnten sie hingegen mit dem Verweis auf den Schutz des Bewertenden ab.

Das beurteilte das Landgericht anders. Eine bloße Bestätigung des Bewertenden sei kein Beweis und reiche somit nicht aus, um Bewertungen als wahr darzustellen. Kann der Portalbetreiber den Wahrheitsgehalt nicht wirksam belegen, darf er weder die Schilderungen in Textform noch die damit zusammenhängenden Wertungen veröffentlichen.

 

LG München, 3.3.2017, Az. 25 O 1870/15