Medizinisches Versorgungszentrum MVZ darf kein neues MVZ gründen

KasselRechtliches

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nicht seinerseits Träger eines MVZ sein kann. Es ist „grundsätzlich nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen“.

Nach dieser Entscheidung ist der gesetzliche Katalog möglicher MVZ-Gründer abschließend. Es können also seit der Gesetzesänderung im Jahr 2012 MVZ nur „von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen“ gegründet werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Apotheker war Gesellschafter eines MVZ, das von ihm noch vor der Gesetzesänderung gegründet wurde. Er wollte ein weiteres MVZ gründen, war dann durch die Gesetzesänderung aber vor dem Zulassungsausschuss gescheitert. Daher sollte sein bestehendes MVZ das neue MVZ gründen. Dies wurde aber auch abgelehnt. Mit seiner Klage argumentierte das MVZ, der gesetzliche Katalog möglicher Gründer müsse erweitert werden. Dies geschehe auch zugunsten von Zahnärzten und Psychotherapeuten. Diese seien im Katalog nicht genannt, seien als mögliche Gründer aber unumstritten, und das MVZ habe einen vergleichbaren Zulassungsstatus. Auch Krankenhäuser könnten uneingeschränkt MVZ gründen. Es sei inkonsequent, dann die MVZ auszunehmen. Und schließlich könnten sonst Ärzte, die zur Gründung eines MVZ ihren Vertragsarztsitz einbringen, auch kein weiteres MVZ mehr gründen.

Dieser letzte Punkt stimme nach Auffassung der BSG-Richter nicht mit den gesetzlichen Regelungen überein. Einem Arzt, der als Gründungsgesellschafter seinen Sitz in ein MVZ einbringt, bleibe nach einer gesetzlichen Sondervorschrift die Möglichkeit zur Gründung weiterer MVZ erhalten. Mit der Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber aber den Kreis der möglichen Gründer beschränken wollen. Durch einen Verweis an anderer Stelle würden zwar Zahnärzte und Psychotherapeuten der Gruppe der Ärzte zugerechnet. Das Gesetz gebe aber keinen Anlass, den Gründerkreis noch mehr zu erweitern.

Auch das Argument des Bestandsschutzes ließ das BSG nicht gelten. Zwar dürften laut Gesetz früher zugelassene MVZ weiterarbeiten, auch wenn sie Apothekern oder anderen jetzt nicht mehr zugelassenen Gründern gehörten. Dies sei aber etwas völlig anderes als die MVZ-Neugründung. „Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.  Januar 2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten“, so das BSG.

 

BSG, 16.5.2018, Az. B 6 KA 1/17 R