Leistungskatalog gesetzlicher Krankenkassen Krankenkassen dürfen keine Extra-Leistungen als Wahltarif anbieten

KasselRechtliches

Private Krankenversicherungen haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen. Dies gilt aber nur, wenn sie ihren Tätigkeitskreis ohne gesetzliche Ermächtigung erweitern. Das hat das Bundessozialgericht in einem Revisionsverfahren entschieden.

Die Richter haben der beklagten Krankenkasse damit das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Die PKV kann sich auf den Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen und Leistungserweiterungen sind für die Unternehmen der PKV drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der PKV vor anderen zusätzlichen Tarifen.

Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung. Soweit die Krankenkasse Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

 

BSG, 30.7.2019, Az.: B 1 KR 34/18 R