Transplantationsgesetz Bei Organspende ist umfassende Aufklärung unabdingbar

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Ärzte müssen vor einer Lebend-Organspende umfassend über alle Risiken aufklären. Bei mangelhafter Aufklärung haben Patienten, die gesundheitliche Schäden davontragen, Anspruch auf Schmerzensgeld und Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Mann aus Niedersachsen hatte seiner Frau 2010 eine Niere gespendet. Ebenso spendete eine Frau aus Nordrhein-Westfalen ihrem Vater im Jahr 2009 eine Niere. Beide Operationen fanden in einer Klinik in Essen statt. Bis heute leiden die Spender unter chronischer Erschöpfung (Fatigue-Syndrom) und eingeschränkter Nierenfunktion.

Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte zwar Fehler bei der Aufklärung festgestellt – etwa das Fehlen des vorgeschriebenen neutralen Arztes –, die Klagen der Spender aber abgewiesen. Das beurteilte der BGH anders. Entscheidend sei, dass potenzielle Organspender über sämtliche Risiken umfassend aufgeklärt werden müssten. „Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll“, so der Vorsitzende Richter.

Das OLG Hamm war noch davon ausgegangen, dass beide Spender sich auch dann zu der Operation entschlossen hätten, wenn sie die Risiken vollständig gekannt hätten. Diese hypothetische Einwilligung ist aber nach Ansicht des BGH im Transplantationsgesetz nicht vorgesehen. Die Vorgaben des Transplantationsgesetzes zur Aufklärung sollen potenzielle Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs wie der Niere, die nur für besonders nahestehende Personen zulässig ist, befinde sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risiko-Information relevant sein könne, argumentierten die BGH-Richter.

Der BGH hat damit in diesem Grundsatzurteil zur Lebend-Organspende hohe Anforderungen an die Aufklärung vor einer solchen Spende gestellt. Beide Fälle müssen jetzt zur Feststellung der Schadenshöhe vor dem OLG neu verhandelt werden.


BGH, 29.1.2019, Az.: VI ZR 318/17 und VI ZR 495/16