Behandlungsalternative Aufklärung bei nicht zwingend notwendiger Operation

HammRechtliches

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Patient dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden muss, wenn nur eine relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs besteht.

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall litt der 1951 geborene Kläger seit Ende der 1980er Jahre an Rückenschmerzen. Er stellte sich im Juli 2010 wegen therapieresistenter Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich in einem Krankenhaus vor. Dort arbeitete der Beklagte als Belegarzt. Nach einigen Tagen stationären Aufenthalts mit einer konservativen Behandlung führte der Beklagte nach einem erstellten CT ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten, in dem er zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule riet. Im August 2010 führte der Arzt den operativen Eingriff mit einer Discektomie, einer Dekompression, einer Neurolyse sowie einer Spondylodese aus.

Nach der Operation stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen des Klägers ein. Er war nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben. Zudem zeigten sich Lähmungen beim Heben und Senken der Füße, eine Blasenentleerungsstörung und eine Störung der Sexualfunktion. Zwei Revisionsoperationen, bei denen jeweils ein epidurales Hämatom entfernt wurde, bewirkten keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Kläger leidet dauerhaft an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Füße sowie Schmerzen im Operationsbereich. Er kann nur kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklegen und ist im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem muss er mit einer dauerhaften Störung der Sexualfunktion und einer sich aufgrund der eingeschränkten Mobilität und chronischen Beschwerden entwickelnden depressiven Störung leben. Eine nach der Operation aufgetretene Blasenentleerungsstörung hat sich zwischenzeitlich zurückgebildet.

Der Patient forderte mit der Behauptung, der operative Eingriff sei behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft vorgenommen worden, materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 34.500 Euro und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 200.000 Euro.

Das OLG bejahte die Forderung im Grundsatz und verurteilte den beklagten Arzt nach ergänzender Begutachtung durch medizinische Sachverständige zur Zahlung des verlangten materiellen Schadensersatzes und zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Der Beklagte hafte, weil er den Kläger vor dem ersten Eingriff im August 2010 unzureichend aufgeklärt habe, so die Richter. Die erteilte Einwilligung des Klägers sei insoweit nicht wirksam. Zudem sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen. Für den vorgenommenen operativen Eingriff habe mangels neurologischer Ausfallerscheinungen beim Patienten nur eine relative Indikation bestanden. Alternativ habe die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden können. Hierüber habe der Arzt den Patienten aufklären müssen.

Nach der Rechtsprechung sei die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gebe es aber mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe, müsse ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle. Je weniger dringlich sich der Eingriff nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstelle, desto weitgehender seien Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht. So sei bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten.

Im August 2010 sei beim Kläger die konservative Behandlung weiterhin eine echte Behandlungsalternative zum operativen Eingriff gewesen. Zudem sei der operative Eingriff mit allgemeinen und besonderen Risiken versehen gewesen, über die der Kläger ebenfalls habe aufgeklärt werden müssen. Dass der Arzt den Kläger über diese Punkte hinreichend aufgeklärt habe, habe er im Prozess nicht nachweisen können.

 

OLG Hamm, 15.12.2017, Az. 26 U 3/14