Doppelzulassung Arzt kann immer nur einen Sitz abgeben

KasselRechtliches

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass auch Ärzte mit Doppelzulassung immer nur einen Versorgungsauftrag haben. Eine Aufspaltung, die im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen „Doppelverwertung“ des Arztsitzes führt, scheidet daher generell aus.

Ein Mediziner war 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie zugelassen worden. Anfang 2010 verzichtete er zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf seine Zulassung als Frauenarzt und wurde vom MVZ im Umfang von 31 Stunden wöchentlich angestellt. Ende April 2010 beantragte er dann aber auch noch die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, mit dem Verzicht auf die Zulassung als Frauenarzt habe seine Zulassung insgesamt geendet. Diese Auffassung bestätigte nun das BSG.

„Die Zulassung des Klägers hat durch seinen erklärten Verzicht zugunsten einer Angestelltentätigkeit in Vollzeit in einem MVZ insgesamt geendet, auch wenn sich dessen Erklärung nach ihrem Wortlaut nur auf seine Zulassung als Frauenarzt bezog“, so das BSG. Ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt kann seinen Zulassungsverzicht nicht so gestalten, dass er seinen Vertragsarztsitz doppelt verwertet, weil auch ein solcher Arzt ungeachtet seiner Doppelzulassung insgesamt nur einen Versorgungsauftrag hat.

 

BSG, 29.9.2016, Az. B 6 KA 32/15