Heilbehandlungsleistung Umsatzsteuerfrei: Meldungen an klinische Krebsregister

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Ein Zusatz im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UstAE) hat Ende letzten Jahres die zuvor lang anhaltende Unsicherheit in der Ärzteschaft bei Meldungen an Krebsregister beendet: Umsatzsteuerfrei sind demnach Meldungen an das klinische Krebsregister.

Umsatzsteuerpflichtig sind dagegen Meldungen an epidemiologische Krebsregister (nicht-melanotische Hauttumoren und ihre Frühstadien).

Mit einem Urteil vom 9. September 2015 (Az.: XI R 31/13) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation der Behandlungen bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind. Laut Urteilsbegründung des BFH dienen diese Meldungen „nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen“.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde diese Ansicht schließlich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UstAE) eingefügt. Demnach gelten die rein als Dokumentation dienenden Meldungen an epidemiologische Krebsregister eindeutig nicht als Heilbehandlungsleistung. Die dafür erzielte Vergütung ist umsatzsteuerpflichtig. Steuerfrei sind dagegen Meldungen, beispielsweise an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.

 

Bundesfinanzministerium, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 21. März 2017, S. 244