Arbeitsunfall Nicht jede Betriebsfeier ist versichert

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass zu einer betrieblichen Feier oder Veranstaltung alle Mitarbeiter eingeladen sein müssen, ansonsten besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Eine Bank organisierte ein Fußballturnier. Die Geschäftsführung lud mit dem Anschreiben „Liebe Fußballfans und Kicker“ Mitarbeiter, deren Angehörige und Freunde sowie Kunden ein. Sie zahlte für die Reisekosten einen Zuschuss. Von 3.000 Beschäftigten der Bank nahmen an dem Turnier 594 Personen teil und 78 betriebsfremde Gäste. Einer der Spieler verletzte sich während des Turniers und wollte diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt bekommen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab und wurde vom BSG bestätigt.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nur unter bestimmten Voraussetzungen unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Zunächst müsse es sich um eine Veranstaltung zumindest im Auftrag der Geschäftsführung handeln. Auch müsse die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder einer Abteilung offenstehen. Hier habe zwar die Geschäftsführung eingeladen, aber nur „Fußballfans und Kicker“. Zudem habe die Veranstaltung auch externen Teilnehmern offen gestanden. Daher lag keine Gemeinschaftsveranstaltung vor und damit auch kein Arbeitsunfall, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte.

 

BSG, 15.11.2016, Az. B 2 U 12/15 R