Bereitschaftsdienst Klinikärzte müssen nicht am ambulanten Notdienst teilnehmen

KasselRechtliches

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Krankenhausärzte nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden dürfen. Das BSG gab einem leitenden Oberarzt Recht, der sich gegen diese Praxis in Hessen gewandt hatte.

Der Mediziner hat eine Ermächtigung und behandelte daher neben seiner Tätigkeit in der Klinik auch an ihn überwiesene Patienten. Ermächtigte Klinikärzte verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen seit 2013 zu ambulanten Notdiensten.

Dagegen wehrte sich der Oberarzt und war der Ansicht, dass Krankenhausärzte nicht zum Notdienst herangezogen werden dürfen, um Mängel in der vertragsärztlichen Versorgung zu kompensieren. Die Mediziner arbeiteten bereits Vollzeit in den Kliniken. Die KV erklärte, dass ermächtigte Ärzte zu KV-Mitgliedern werden. Die Ermächtigung würde der Kassenzulassung der Vertragsärzte ähneln. Deshalb hätten sie die gleichen Rechte und Pflichten.

Eine Ermächtigung, so die andere Auffassung des BSG, „drückt grundsätzlich einen anderen Grad der Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung aus“. So dürfe der betroffene Oberarzt nur 135 Fälle pro Quartal und nur nach Überweisung von niedergelassenen Ärzten behandeln. Er habe dadurch ein Zehntel des Umsatzes eines Vertragsarztes, solle aber ein Viertel der für Vertragsärzte üblichen Notdienste machen. Dies sei nach Ansicht der Richter nicht zulässig.

Mit Blick auf die Notdienste an den bevorstehenden Feiertagen stellte das Gericht die Bestandskraft bestehender Notdienstpläne nicht infrage. Die KV müsse das Urteil aber bei künftigen Planungen berücksichtigen. Laut dem BSG gibt es ähnliche Regelungen wie in Hessen noch in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.

 

BSG, 12.12.2018, Az. B 6 KA 50/17 R