Arbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“

HannoverRechtliches

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat eine Kündigung für unwirksam erklärt, die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“ fristlos, hilfsweise fristgerecht, erklärt worden war.

Der Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war bei der Beklagten als Montagewerker beschäftigt. Diese hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad“ anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine  Ende 2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig zurückgewiesen (Verwaltungsgericht Braunschweig vom 7.9.2016, 5 A 99/15). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses sind als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses sind solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte konnte eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

LAG Niedersachsen 12. 3. 2018, Az. 15 Sa 319/17