Honoraransprüche Abtretungsverbot der KV ist ungültig

KasselAbrechnung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Streit um die Frage, ob Vertragsärzte ihre Honorarforderungen gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) an Dritte abtreten dürfen, den Ärzten den Rücken gestärkt: In mehreren Verfahren wurden Abtretungsverbote der KVen für ungültig erklärt.

Die KVen hatten argumentiert, die Abtretungen der Ärzte an Dritte verstießen gegen das Verbot der Öffentlichmachung von Privatgeheimnissen, weil der Abtretungsempfänger durch die Abtretung Zugriff auf Patientendaten erhielte. Dies ließen die Richter nicht gelten und betonten die Berufsfreiheit der Ärzte. Zur Realisierung dieses Zahlungsanspruchs gegenüber der KV bedarf es aus Sicht des BSG im Regelfall keiner personenbezogenen Daten der gesetzlich versicherten Patienten. Komme es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, könne der Empfänger der Abtretung mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein. Dem Abtretungsempfänger sei diese Einschränkung zumutbar, weil er von Anfang an um die Besonderheiten der vertragsärztlichen Honorarforderung wisse.

Ebenso sah das BSG es nicht als zulässig an, dass die KVen Abtretungen nur an Kreditinstitute zulassen wollten. Denn es sei weder von der KV näher belegt noch sonst erkennbar, dass durch Abtretung an eine Person, die kein Kreditinstitut ist, Risiken oder Nachteile entstehen, die mit vertretbarem Aufwand nicht anders bewältigt werden können. Als zulässig stuften die Richter dagegen ein, dass die KVen eine Gebühr für den erhöhten Aufwand verlangen, der durch die Abtretung entsteht.

 

BSG, 27.6.2018, Az.: B 6 KA 38/17 R, Az.: B 6 KA 39/17 R und Az.: B 6 KA 40/17 R