Haut & Job Wegweisendes Urteil für Freiluft-Arbeiter

AACHEN

Ein wegweisendes Urteil des Sozialgerichts Aachen (Az. S 6 U 63/10) sorgt für Verwirrung. Zahlreiche Zeitungen berichten, die Aachener Richter hätten UV-bedingten Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt. Tatsächlich befand das Gericht im Einzelfall, dass ein durch Sonnenlicht ausgelöster UV-Schaden im Sinne einer "Wie-Berufskrankheit" vorliegt.

Sozialgericht Aachen: UV-bedingter Hautkrebs kann berufsbedingt sein

Die Richter gaben einem inzwischen im Ruhestand lebenden Dachdecker Recht, der bislang vergeblich die Behandlung  "aktinischer Keratosen" - weil berufsbedingt - als Versicherungsfall bei seiner Berufsgenossenschaft geltend gemacht hatte.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben im konkreten Einzelfall die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, "wie eine Berufskrankheit" als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn die Hautschäden überwiegend in der Arbeitszeit eingetreten sind. So jedenfalls befand das Gericht. Zugleich bewerteten sie das Krankheitsbild der aktinischen Keratose mit Verweis auf neuere dermatologische Forschungsergebnisse als Initialstadium von hellem Hautkrebs.

Ein Meilenstein

"Das Urteil ist epochemachend, selbst wenn die generelle Anerkennung einer Berufskrankheit Haut noch aussteht," erläutert dazu Prof Swen Malte John, der für die bundesdeutsche Woche Haut&Job verantwortlich zeichnet. "Die Entscheidung des Sozialgerichts stellt eine wichtige Etappe dar, zumal die Versicherungsträger keinen Widerspruch eingelegt haben."

Das inzwischen rechtskräftige Urteil betreffe über Dachdecker hinaus alle sogenannten Outdoorworker wie Landwirte, Weinbauern, Erntehelfer, Strassenbauer, Seeleute, Montagearbeiter, Mauer und zahlreiche andere Gewerke. "Ich kann nur jeder Kollegin und jedem Kollegen empfehlen, Patienten, mit einer entsprechenden Vorgeschichte auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei entsprechendem Verdacht mit Bezug auf die bestehende Einzelfallregelung des § 9 Abs. 2 SGB VII eine Berufserkrankung anzuzeigen.“

Die Anerkennung eines Leistungsanspruchs der Berufsgenossenschaft hat für Betroffene handfeste Vorteile: beispielsweise wird in solchen Fällen im Verlauf der Behandlung keine Praxisgebühr und keine Zuzahlung für Medikamente fällig.