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Hier können Sie Ihre Mitgliedschaft im Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V. online beantragen. Bitte füllen Sie das Formular so vollständig wie möglich aus und überprüfen zum Schluss Ihre Angaben auf ihre Richtigkeit, bevor Sie den Antrag absenden. Vielen Dank!

 

Zum Antragsformular

Beitragsordnung gültig ab 01.01.2021 :

I. Ordentliche Mitglieder (Einzelmitgliedschaft) 360 €
Gemeinschaftspraxen am gleichen Ort mit Gemeinsamer Betriebsstättennummer
- von 2 ordentlichen Mitgliedern (2 x 300 €) 600 €
- von 3 ordentlichen Mitgliedern (3 x 250 €) 750 €
- von 4 ordentlichen Mitgliedern (4 x 210 €) 840 €
- für jedes weitere ordentliche Mitglied 210 €
     
Dermatologen im Angestelltenverhältnis 300 €
Dermatologen mit geringfügiger Beschäftigung 50 €
Ordentliche Mitglieder ohne ärztliche Tätigkeit 50 €
     
II. Außerordentliche Mitglieder
a) im Ausland ansässige und/oder tätige Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten soweit sie nicht bereits ordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. 2 sind 50 €
b) approbierte Ärzte während der Weiterbildung zum Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten 0 €
     
III. Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. 3c und 3d der Satzung (natürliche und juristische Personen) wird im Einzelfall vom Vorstand festgelegt.  

Der Mitgliedsbeitrag ist satzungsgemäß als Jahresbeitrag zu entrichten.
Er ist im Februar des laufenden Jahres fällig. Die Bezahlung soll durch Bankeinzug erfolgen. Ansonsten ist die Überweisung auf Anforderung des Schatzmeisters auf folgendes Konto des Berufsverbandes vorzunehmen:

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
IBAN: DE94 3006 0601 0002 1749 52
BIC: DAAEDEDDXXX

Anschriftenänderungen, Veränderungen der Bankverbindungen der Mitglieder und Änderungen im Status als Mitglied sind dem Schatzmeister rechtzeitig mitzuteilen.

Die Satzung vom 16. März 1991 in der Fassung vom 8. November 2020:

(1) Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V.“

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist dort zu VR 26835 B im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Dermatologen, insbesondere durch

  • die Förderung der berufs- und gesundheitspolitischen Interessen,
  • die Wahrnehmung der honorarpolitischen Interessen,
  • die berufliche Fort- und Weiterbildung der Dermatologen in engem Zusammenwirken mit den wissenschaftlichen Gesellschaften und Einrichtungen, insbesondere der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft und der Deutschen Dermatologischen Akademie,
  • die Neugewinnung und Förderung des Nachwuchses für die Dermatologie.

(2) Der Verband ist berechtigt, im Rahmen des Verbandszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.

(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

(1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland ansässige und/oder tätige Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten werden.

(3) Außerordentliche Mitglieder können werden

  • a) im Ausland ansässige und/oder tätige Ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. 2 sind,
  • b) approbierte Ärzte während der Weiterbildung zum Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  • c) natürliche Personen, deren Tätigkeit und/oder Fachwissen den Verbandszwecken und - zielen dienlich ist,
  • d) juristische Personen, deren Tätigkeit den Verbandszwecken dienlich ist oder die den Verband bei seinen satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen zuerkannt werden, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung.

(5) Ehemalige Präsidenten können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Über die Benennung entscheidet die Delegiertenversammlung.

(6) Für die Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Verbands zuständig.

(1) Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimm- noch aktives und passives Wahlrecht.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind beitragsfrei. Ehrenpräsidenten haben außerdem das Recht, mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben die von der Delegiertenversammlung festgelegten Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu entrichten. Eine Beitragsermäßigung kann in begründeten Fällen vom Vorstand beschlossen werden.

(4) Nur Mitglieder, die ihre fälligen Beiträge entrichtet haben, genießen die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte.

(5) Der Berufsverband tritt für die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte der Mitglieder (nach § 3) ein.

(6) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen.

(1) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine Austrittserklärung beendet. Die Austrittserklärung muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Eine Frist von drei Monaten ist hierbei einzuhalten.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Folgende Gründe sind möglich:

  • a) grober Verstoß gegen die Interessen des Berufsverbandes,
  • b) die Nichterfüllung von Pflichten gegenüber dem Berufsverband,
  • c) die Nichterfüllung der Beitragspflicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus, wobei das Mitglied zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sein muss,
  • d) der Verlust der Approbation als Arzt.
  • e) Das Mitglied ist vor dem Beschluss über den Ausschluss anzuhören.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die Delegiertenversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.

Organe des Verbandes sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Delegiertenversammlung

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a)  dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten)
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
  • c) vier Beisitzern, und zwar
    • dem Generalsekretär
    • dem Schatzmeister
    • dem 3. Beisitzer
    • dem 4. Beisitzer
  • d) einem von der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft benannten Mitglied des Berufsverbandes.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis wird der Verband zunächst nur durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und trifft darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Einzelheiten bestimmen sich nach der jeweils geltenden Entschädigungsordnung, die die Delegiertenversammlung beschließt.

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.

(2) Im Übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Delegiertenversammlung vorbehalten ist.

(3) Der Vorstand kann mit der Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand, insbesondere den Präsidenten bei seinen Aufgaben. Er leitet die Geschäftsstelle und kann vom Vorstand mit der Vertretung des Verbandes nach innen und außen beauftragt werden.

(4) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben angestellte oder selbständige Dienstleister (z.B. Geschäftsführer, Schriftleiter, Justiziar u.a.) bestellen.

(1) Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme des von der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft benannten Vorstandsmitglieds, in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt. Die Delegiertenversammlung kann für jeden Wahlgang einstimmig beschließen, dass nicht schriftlich und nicht geheim abgestimmt wird.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen.

(3) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich; ist ein weiterer Wahlgang notwendig, entscheidet die relative Mehrheit.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf einer von der Delegiertenversammlung festzulegenden Übergangszeit, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 3. Kalendermonats nach dem Wahlgang.

(5) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet auch mit der Mitgliedschaft im Verband.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Delegiertenversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(1) Die Mitglieder des Verbandes werden durch Delegierte vertreten. Diese bilden die Delegiertenversammlung.

(2) Zu einer Delegiertenversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuladen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(3) Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Delegierten. Für die Einhaltung der Frist ist der Ausgang bei der Geschäftsstelle entscheidend.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Delegierten anwesend sind. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, dann kann der Vorstand im unmittelbaren Anschluss an die Delegiertenversammlung eine weitere Delegiertenversammlung durchführen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, wenn hierauf bereits bei der Einladung nach § 11 Abs. 3 hingewiesen worden ist.

(6) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist

  • a) auf Antrag des Vorstandes oder
  • b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des zu beratenden Tagesordnungspunktes von mindestens einem Drittel der Delegierten einzuberufen.

(1) Die Delegiertenversammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch das jeweils in § 8 Abs. 1 nachfolgende Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer sowie von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(3) Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(4) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung, insbesondere auch des Satzungszwecks, enthält oder mit dem die Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll, sind 2/3 aller Delegiertenstimmen erforderlich.

(5) Zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung sind alle Mitglieder sowie vom Vorstand eingeladene Nichtmitglieder berechtigt. Ihnen kann vom Versammlungsleiter mit Zustimmung der Delegiertenversammlung ein Rederecht eingeräumt werden.

(6) Die Delegiertenversammlung kann in besonderen Fällen eine geschlossene Sitzung beschließen, zu der nur Delegierte, Vorstandsmitglieder und Ehrenpräsidenten sowie einzelne benannte Dritte zugelassen sind.

Die Delegiertenversammlung ist für die ihr nach dem Gesetz sowie dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, insbesondere

  • a) die Wahl des Vorstandes (§ 10),
  • b) die Wahl des Ehrenrates (§ 23),
  • c) die Wahl der Kassenprüfer,
  • d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten (§ 4 Abs. 4 und 5),
  • e) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes,
  • f) Entlastung des Vorstandes,
  • g) Festsetzung der Beiträge und Umlagen, sowie Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • h) den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Abs. 4),
  • i) die Auflösung des Verbandes (§ 12 Abs. 4 und § 25).

(1) Die Delegierten und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung eines Landesverbandes gewählt.

(2) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre und endet

  • a) mit der Wahl eines neuen Delegierten, der an die Stelle des bisherigen Delegierten tritt,
  • b) spätestens jedoch mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die 4-jährige Amtszeit geendet hat,
  • c) mit dem Ende der Mitgliedschaft im Berufsverband.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes.

(4) Durch die Wahl in den Vorstand des Berufsverbandes ruht das Mandat eines Delegierten für die Amtsdauer der Tätigkeit im Vorstand. Er wird so lange durch seinen Stellvertreter vertreten.

(5) Jeweils begonnene 100 ordentliche Mitglieder eines Landesverbandes werden durch einen Delegierten vertreten.

(1) Der Berufsverband gliedert sich in Landesverbände, die den Landesärztekammer-Bereichen entsprechen.

(2) Die Landesverbände können unter Berücksichtigung regionaler Verhältnisse Bezirksstellen bilden.

(3) Jeder Landesverband gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe dieser Satzung.

Organe des Landesverbandes sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand des Landesverbandes setzt sich aus dem Vorsitzenden und einem bzw. mehreren Stellvertretern zusammen.

(2) Auf die Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben des Vorstandes des Landesverbandes sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 entsprechend anzuwenden.

Auf die Einladung, Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Landesverbandes finden die §§ 11 und 12 entsprechende Anwendung.

Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes hat u.a. folgende Aufgaben:

  • a) Wahl des Vorstandes
  • b) Wahl der Delegierten
  • c) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

(1) Werden Bezirksstellen nach § 15 Abs. 2 gebildet, wählen die in dem jeweiligen Bezirk niedergelassenen Mitglieder des Berufsverbandes einen Bezirksstellenleiter sowie dessen Stellvertreter.

(2) Für die Mitgliederversammlung des Bezirkes, die Wahl des Bezirksstellenleiters und seines Stellvertreters gelten die Vorschriften der §§ 17 und 18 entsprechend.

(1) Der Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Landesverbände zusammen und kann vom Vorstand einberufen werden.

(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Der Vorstand informiert die Beiratsmitglieder über Themen und Inhalt der Vorstandssitzungen im Sinne eines Ergebnisprotokolls.

(3) Der Beirat beschließt über die Verleihung der Verdienstmedaille des Verbandes.

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Referenten für bestimmte Sachgebiete zu berufen.

(2) Der Vorstand kann weiterhin Sonderreferenten für bestimmte ärztliche Fragen benennen.

(3) Die Berufung gilt längstens für die Amtsdauer des Vorstandes.

(4) Rechte und Pflichten der Referenten und Sonderreferenten werden vom Vorstand bestimmt.

(1) Die Delegierten wählen jeweils auf der übernächsten ordentlichen Delegiertenversammlung
(§ 11 Abs. 2) nach einer Vorstandswahl einen Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates aus diesem aus, ist für die restliche Amtszeit auf der nächsten Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ihren Vorsitzenden selbst.

(4) In den Ehrenrat können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden, die weder dem Vorstand angehören noch Delegierte sind.

(5) Die Delegiertenversammlung beschließt eine Ehrenordnung. Diese hat Satzungskraft.

(6) Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich bei allen innerhalb des Verbandes vorkommenden Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit des Ehrenrates.

(1) Der Berufsverband ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder zu speichern und die gespeicherten Daten im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nach § 3 der Satzung zu verwenden.

(2) Die Mitglieder sind nicht berechtigt, die Daten anderer Mitglieder kommerziell zu nutzen oder die Nutzung durch Dritte zuzulassen oder zu unterstützen.

Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

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