Aktuell | Ambulantes Operieren Nordrhein: Der Hygienebeauftragte muss sein

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Wer nach Kapitel 31.2 EBM operiert, hat nur noch bis Ende 2016 Zeit

DÜSSELDORF – Jetzt liegt es der BVDD-Landesverbandsspitze schriftlich vor: Bis spätestens 31. Dezember 2016 müssen operativ tätige Dermatologen einen Kurs zum Hygienebeauftragten absolvieren – auch wenn sie nur OPs der Kategorie A1 und A2 erbringen. Zusätzlich wird die Beratung durch eine Hygienefachkraft und einen Krankenhaushygieniker erforderlich. Das geht aus einer Anfrage an die KV Nordrhein hervor.

„Bei uns führt leider kein Weg daran vorbei, einen Kurs zum Hygienebeauftragten bis spätestens 31.12.2016 zu absolvieren, sofern Operationen nach Kapitel 31.2 EBM durchgeführt werden“, stellt der BVDD-Landesvorsitzende von Nordrhein und Bundespräsident Dr. Klaus Strömer klar. Dies gilt ausdrücklich auch für Kolleginnen und Kollegen, die lediglich Operationen nach den Leistungsziffern 31101 und 31102 des EBM durchführen und somit nur einen Eingriffsraum benötigen. Für diese hatte Strömer in einem intensiven Schriftwechsel mit der Kassenärztlichen Vereinigung versucht, die aufwendige Fortbildung zum Hygienebeauftragten abzuwenden.

Vergeblich. Laut KV Nordrhein zählen kleine invasive Eingriffe, die gemäß Robert Koch-Institut in einem Eingriffsraum erbracht werden können, ebenso zum „Ambulanten Operieren“ wie größere Operationen, für die ein Operationsraum verpflichtend vorzuhalten ist. Zudem definiert das Landeszentrum für Gesundheit (LZG) in Nordrhein-Westfalen „Einrichtungen für ambulantes Operieren“ als Oberbegriff für die Orte, an denen ambulante Operationen nach § 115b SGB V durchgeführt werden. Dazu gehören unter anderem die Einzelpraxis, die Gemeinschaftspraxis sowie das Medizinische Versorgungszentrum.

Das heißt, es spielt keine Rolle, ob in der Praxis nur Eingriffe oder auch Operationen durchgeführt werden. Entscheidend ist die Genehmigung gemäß § 115b Abs. 1 SGB V ambulante Operationen in seiner Einrichtung durchführen zu dürfen. Wer diese besitzt, ist nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Verordnung
 über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) vom 13. März 2012 zu erfüllen. Und diese besagt, dass in der Praxis ein hygienebeauftragter Arzt zu bestellen ist. Er muss in der Einrichtung klinisch tätig und fachlich weisungsbefugt sein sowie an einer 40-stündigen Fortbildung in der Hygiene teilgenommen haben.

Damit nicht genug: Zusätzlich müssen sich die Einrichtungen für ambulantes Operieren sowohl durch eine Hygienefachkraft als auch durch einen Krankenhaushygieniker beraten lassen. Dabei richtet sich der Umfang der Beratung durch die Hygienefachkraft nach der Anzahl der durchgeführten Operationen. Als Grundlage dient die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut, die davon ausgeht, dass bei 50.000 Operationen/Eingriffen pro Jahr eine Hygienefachkraft-Vollzeitstelle anfällt. Entsprechend diesem Schlüssel können Praxen ihren Beratungsbedarf kalkulieren. Nach Auskunft der KV Nordrhein reicht in der Regel eine Beratung von zwei Tagen pro Jahr aus – wohlgemerkt, jedes Jahr aufs Neue. Der Krankenhaushygieniker tritt dagegen insbesondere bei Bauvorhaben auf den Plan und berät hinsichtlich hygienischer Aspekte.

Für die Umsetzung der drei Anforderungen hygienebeauftragter Arzt, Hygienefachkraft und Krankenhaushygieniker gilt eine Übergangsfrist bis spätestens einschließlich 31. Dezember 2016. Gleichzeitig warnt die Hygieneberatung der KV, dass es derzeit schwierig ist, qualifiziertes Hygienefachpersonal zu finden. Als Ansprechpartner empfohlen werden die entsprechenden Berufsverbände und Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), die Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland (VHD), die Hygieneabteilungen der regionalen Krankenhäuser und Unikliniken sowie auf Hygiene spezialisierte Beratungsunternehmen.