TSVG in Kraft Änderungen ab 11. Mai für Dermatologen im Überblick

BerlinHautarztnews

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11. Mai in Kraft getreten. Doch bei vielen der kleinteiligen Maßnahmen müssen noch Details bestimmt werden. Sie gelten erst ab einem späteren Zeitpunkt. Was für die dermatologische Praxis bereits jetzt relevant ist, klärt ein Überblick, der auf Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beruht.

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25 Wochenstunden

Ab dem 11. Mai gilt die umstrittene neue Sprechstundenregelung: Alle Ärzte und Psychotherapeuten müssen ab jetzt 25 Wochenstunden statt wie bisher 20 für gesetzlich versicherte Patienten anbieten – die Zeit für Haus- und Pflegeheimbesuche wird angerechnet. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten die festgelegten Sprechstundenzeiten anteilig. Der Gesetzgeber sieht Überprüfungen durch die Kassenärztelichen Vereinigungen und Sanktionen vor, wenn Praxen die gesetzlich vorgeschriebene Stundenzahl nicht anbieten.

Terminservicestellen

Die regionalen Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen Patienten seit 2016 auf Wunsch dabei, so schnell wie möglich einen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten zu vereinbaren – jetzt neu auch bei Haus-, Kinder- und Jugendärzten. Wie bisher melden Dermatologen freie Termine an ihre KV. Das Gesetz sieht dies aber jetzt verpflichtend vor. Wie die Terminmeldung im Detail erfolgt, erfahren Praxen bei ihrer KV.

Ärzte und Psychotherapeuten erhalten ab dem 11. Mai die Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Terminvermittlung erforderlich sind, extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Dafür kennzeichnen Praxen den Überweisungs- oder Originalschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall“. Im Praxisverwaltungssystem (PVS) steht dazu eine entsprechende Funktion bereit. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.

Erst ab dem 1. September erhalten Ärzte und PSychotherapeuten zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung der Behandlung für TSS-Patienten einen Zuschlag auf die Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale von bis zu 50 Prozent, ebenfalls extrabudgetär. Zur Abrechnung der Zuschläge wird der Bewertungsausschuss rechtzeitig neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufnehmen. Sobald dies erfolgt ist, werden Ärzte und Psychotherapeuten informiert. Die Höhe der Zuschläge ist nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt:

  • 50 Prozent: Termin innerhalb von acht Tagen sowie in Akutfällen innerhalb von 24 Stunden nach medizinischem Ersteinschätzungsverfahren
  • 30 Prozent: Termin innerhalb von neun bis 14 Tagen
  • 20 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen

Vom Hausarzt vermittelte Fälle

Schon heute vermitteln Hausärzte ihren Patienten in besonders dringenden Fällen Termine beim Facharzt. Hat der Hausarzt einen Termin für seinen Patienten organisiert, stellt er eine Überweisung aus. Die Praxis des Facharztes erfasst bei der Terminannahme, dass es sich um einen Hausarzt-Vermittlungsfall handelt, und kennzeichnet die Abrechnung entsprechend.

Ab dem 11. Mai erhalten weiterbehandelnde Fachärzte die Leistungen im Behandlungsfall (ein Quartal) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Sie reichen bei der Abrechnung den Überweisungsschein ein und kennzeichnen diesen mithilfe der Praxissoftware unter „Vermittlungsart“ zusätzlich als „HA-Vermittlungsfall“. Hinweis: Sollten weitere Angaben nötig sein, wird Sie Ihre KV informieren.

Regressschutz

Um eine bessere Planungssicherheit zu ermöglichen, wird die Frist für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen von vier auf zwei Jahre verkürzt. In der Praxis heißt das:

  • Maßnahmen wie die Festsetzung einer Nachforderung müssen dann innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids erfolgen.
  • Für ärztlich verordnete Leistungen wie Arznei- und Heilmittel muss die Prüfung spätestens zwei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, abgeschlossen sein.

Weitere Änderungen: Für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sowie für Verordnungen von Krankenhausbehandlungen, Reha- und Vorsorgeleistungen soll es keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr geben. Darüber hinaus werden in Gebieten ärztlicher Unterversorgung keine Prüfungen mehr nach Durchschnittswerten durchgeführt. Und es kommt laut TSVG zu einer Veränderung des Schadensbegriffs bei Regressen bei verordneten Leistungen wie Arzneimittel oder Heilmittel. Künftig müssen nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung erstattet werden, sondern nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung. Näheres dazu wird noch in den Rahmenvorgaben Wirtschaftlichkeitsprüfung der KBV und des GKV-Spitzenverbands vereinbart. Als Umsetzungsfrist für diese Änderungen gilt jedoch der 11. Mai.

Zudem ist geplant, die Zufälligkeitsprüfungen durch eine Prüfung zu ersetzen, der ein begründeter Antrag der Krankenkassen vorausgehen muss. Hierfür ist eine Umsetzungsfrist von sechs Monaten vorgesehen.

 

KBV/BVDD