Schriftliche Aufklärung allein reicht nicht

Gesundheitspolitik

Patientenrechte-Gesetz bringt für Dermatologen kaum Neues

BERLIN - Bereits im schwarz-gelben Koalitionsvertrag 2009 angekündigt, hat das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ Anfang Februar auch die letzte Hürde, den Bundesrat, genommen. „Aus Sicht der Hautärzte ist das neue Gesetz ein guter Kompromiss“, urteilt Dr. Erich Schubert, Referent für die Führung der Geschäfte des BVDD.

Dramatisch Neues bringt das Patientenrechtegesetz nicht. Kern ist die Verankerung des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

„Wichtig ist vor allem, dass die Beweislastumkehr nur bei groben Fehlern gilt“, unterstreicht Dr. Schubert. Das gilt beispielsweise bei groben Organisationsfehlern oder Hygienemängeln in der Praxis oder Klinik.

„Hätte es nun eine generelle Beweislastumkehr gegeben, wäre es sehr schwierig für Ärzte geworden“, so Schubert. Opposition, Verbraucherschutzorganisationen und Patientenvertreter hatten dies ursprünglich gefordert.

Ärzte müssen allerdings in Zukunft eine deutlich umfangreichere Dokumentation anlegen. Dazu zählen Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien und ihre Wirkung, Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe. Der Arzt muss die Behandlung vollständig und sorgfältig in einer schriftlichen papierbasierten oder elektronischen Patientenakte dokumentieren.

Patienten erhalten ein Recht auf vollständige Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

Darüber hinaus werden nun auch die Aufklärungspflichten ausdrücklich gesetzlich geregelt: Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine schriftliche Aufklärung allein reicht nicht aus.
 
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