Richter messen den G-BA an seinen eigenen Maßstäben

Gesundheitspolitik

Landessozialgericht Brandenburg kippt Mindestmengenbeschluss

BERLIN - Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den seit 2005 bestehenden Mindestmengenbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Qualitätssicherung bei der klinischen Versorgung mit Knie-Totalendoprothesen (Knie-TEP) gekippt. Die Brandenburger Richter messen in ihrem Urteil den G-BA an seinen eigenen Maßstäben und verlangen Evidenz für die getroffenen Bestimmungen.

Gegen den G-BA-Beschluss hatte eine Brandenburger Klinik geklagt, die die geforderte Mindestmenge von 50 Fällen pro Jahr und Klinik teilweise unterschritten hatte.

 

Die Bundesärztekammer sieht sich durch die Brandenburger Richter in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. „Das Gericht hat mit diesem Grundsatzurteil eindrücklich die Position der Bundesärztekammer bestätigt, nach der die wissenschaftlich nicht hinreichend belegbaren Mindestmengen für Operationen in Krankenhäusern nicht als Instrument zur Qualitätssicherung geeignet sind. Das Urteil ist gleichermaßen ein klares Signal an den G-BA wie an den Gesetzgeber, sich endlich von den bestehenden Mindestmengenregelungen zu verabschieden“, sagte der Vorsitzende der Qualitätssicherungsgremien der Bundesärztekammer, Dr. Günther Jonitz, in einer ersten Reaktion.


Die Richter des Landessozialgerichts monierten, dass der G-BA die Ergebnisse des IQWiG zu berücksichtigen habe und nur begründet von diesen abweichen dürfe. So hatte der G-BA zwar Ende 2004 beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ein Gutachten in Auftrag gegeben, den Mindestmengenbeschluss aber gefasst, ohne die Vorlage des Gutachtens abzuwarten.
In dem vorliegenden IQWiG-Gutachten aus dem Jahr 2005 konnte das Gericht keinen „besonderen“ Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungsqualität erkennen. Für diesen Zusammenhang wurden belastbare Nachweise gefordert.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.