GKV Finanzierungsgesetz verabschiedet

Gesundheitspolitik

Wahlfreiheit und Kostenerstattung werden erleichtert

BERLIN - In namentlicher Abstimmung hat der Deutsche Bundestag das GKV Finanzierungsgesetz mit der Mehrheit der schwarz-gelben Regierungskoalition verabschiedet. Gemeinsam mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz kann das Gesetzespaket damit zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Die künftige Finanzierung der GKV wird in diesem Gesetz übergangsweise für zwei Jahre geregelt.

In namentlicher Abstimmung votierten 306 Abgeordnete für die Neuregelung bei 253 Gegenstimmen. Vorausgegangen war ein heftiger verbaler Schlagabtausch. Da das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, kann es von der Länderkammer nicht verhindert werden.

 

Damit wird in der vertragsärztlichen Versorgung die Anpassung der Gesamtvergütung an die Morbiditätsentwicklung für zwei Jahre ausgesetzt. Der Orientierungspunktwert wird bis 2013 nicht neu berechnet.


Anders als von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung noch im Rahmen einer Anhörung im Gesundheitsausschuss postuliert, werden auch die im Bewertungsausschuss als besonders förderwürdig vereinbarten sogenannten „freien“ Leistungen im Zuwachs auf ein Viertel des Steigerungssatzes begrenzt. Betroffen davon sind auch die ambulanten Operationen in der Hautarztpraxis. Allerdings wurde diese Kostendämpfungsmaßnahme unter dem Eindruck der konjunkturellen Entwicklung entschärft. Ursprünglich war im Gesetzentwurf eine Kürzung um die Hälfte des Zuwachses bei den als förderungswürdig vereinbarten Leistungen geplant.


Nicht unter die Zuwachsbegrenzung fallen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krebsfrüherkennung. Diese können weiterhin ohne Budgetierung erbracht und abgerechnet werden. Das gilt auch für das Hautkrebsscreening


Eine deutlich liberale Handschrift tragen die Erleichterung der Kostenerstattung und eine Neuregelung zu den Wahltarifen.

 

Wer nach Hinweisen auf den vor allem von der FDP propagierten Umstieg in eine neue GKV-Wirklichkeit jenseits des Sachleistungsprinzips sucht, mag in der Erleichterung der Kostenerstattung und der Neuregelung zu den Wahltarifen erste zaghafte Ansätze erkennen. So wird die Mindestbindungsfrist für die Wahltarife „Prämienzahlung“, „Kostenerstattung“ und „Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen“ der gesetzlichen Krankenkassen nach §53 SGB V von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Für Teilnehmer an Wahltarifen gilt darüber hinaus nach dem GKV FinG bei der Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen bzw. Verringerung von Prämienzahlungen nach § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V künftig ein Sonderkündigungsrecht.

 

Versicherte, die sich für die Kostenerstattung entscheiden, können aber – so der neugefasst Passus in §13 SGB V bereits im Folgequartal zum Sachleistungsprinzip zurückkehren und sind nicht mehr, wie in der Vergangenheit mindestens ein Jahr an ihre Entscheidung gebunden.

 

 

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