Lipödem Manuelle Lymphdrainage gilt als besonderer Versorgungsbedarf

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Manuelle Lymphdrainagen bei einem Lipödem fallen ab Januar 2020 unter die Regelungen des besonderen Verordnungsbedarfs. Die Kosten für die Verordnung des Heilmittels werden damit bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr berücksichtigt.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, das Lipödem Stadium I bis III (ICD-10-Kode E88.20 - E88.22) ab dem 1. Januar 2020 als Erkrankung mit einem besonderen Verordnungsbedarf anzuerkennen und in die Diagnoseliste aufzunehmen. Die Aufnahme wird zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Dann sollen erste Ergebnisse aus der Erprobungsstudie zur Liposuktion vorliegen, von der auch Erkenntnisse zum Nutzen der konservativen Behandlung – einschließlich manueller Lymphdrainage – erwartet werden. Gleichzeitig wird die Diagnose Lipödem zum 1. Januar 2020 auch ohne Vorliegen eines Lymphödems als Indikation für eine manuelle Lymphdrainage in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen.

Nach Angaben der KBV wurden die mit der Aufnahme der Diagnose Lipödem verbundenen Änderungen des Heilmittelkatalogs und die Ergänzung der Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe in die entsprechenden Stammdateien für die Verordnungssoftware aufgenommen. Sie wurden kurzfristig an die Hersteller der Heilmittelverordnungssoftware übermittelt. Ziel sei es, die Änderungen zum ersten Quartal 2020 in die Verordnungssoftware zu implementieren.

Die zum 1. Januar 2020 gültige „Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf/besonderer Verordnungsbedarf“ enthält laut KBV bereits die Ergänzungen zum Lipödem.

 

wha /BVDD